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Tapsy Poldi 09.10.2013 18:31

Frist für Mieterhöhung nach Umbau
 
Hallo und Guten Tag,

Im August diesen Jahres wurden in den Häusern die Dachgeschossappartments (samt meinen) umgebaut/ um 1 Zimmer erweitert.
Der Vermieter war per Auflage dazu verpflichtet, da es vorher keinen Notein/ausstieg in der Whg, vom /zum Dach aus gab.

Allerdings versäumte der VM vor dem Umbau, weder die Dauer, den Umfang noch die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(Nachbarn haben wohl etwas von 4-5 Tagen Dauer gehört, insgesamt streckte sich alles aber auf einen ganzen Monat.

Jetzt schickte mir die Hausverwaltung die Ankündigung der Mieterhöhung, die ab 1.1 2014 in Kraft treten soll.

Meine Frage ist, ob diese Frist rechtens und einwandfrei ist.
Der (leider) im Mai 2013 weggefallene § 545 BGB, der eine Pflicht des Vermieters mindesten 3 Monate vor dem Umbau zu informieren vorsah,greift somit (ersatzlos?) nicht.

Bei Melde-Infoversäumnis seitens des VM's hätte sich die Frist, des in Kraft treten der Mieterhöhung um 6 Monate verlängert... stimmt das noch?
Ist das noch aktuell und am besten mit §§ zu belegen?

viele Grüße
Ratsuchender-Poldi

Edit//

Handelt es sich hierbei überhaupt im gesetzlichen Sinne um eine Modernisierungsmaßnahme?
Ein zimmer, ein Dachfenster, ein Heizkörper mehr, bedeutet wohl nicht eine Modernisierung/Energie-Ersparnis. Leider lese ich bei I-Net-Recherchen immer nur noch von Modernisierungen .

Sange 10.10.2013 10:31

AW: Frist für Mieterhöhung nach Umbau
 
Zuerst müsste man wissen, mit welcher Begründung eine Mieterhöhung verlangt wird.
Dann ist nicht klar, ob Ihre Wohnung vergrößert wurde oder irgend eine Verbesserung erfahren hätte.

Der § 545 BGB hat mit Modernisierung überhaupt nichts zu tun und ist auch nicht weggefallen.
Sie meinen sicher den § 555c BGB (§ 555c BGB - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen).
Der ist gültig! ;)

Tapsy Poldi 10.10.2013 13:16

AW: Frist für Mieterhöhung nach Umbau
 
Vielen Dank für die Antwort.

Wie bereits geschrieben, "Im August diesen Jahres wurden in den Häusern die Dachgeschossappartments (samt meinen) umgebaut/ um 1 Zimmer erweitert." sprich, das Appartment hat ein neues Zimmer (12,4 qm) bekommen, ist also vergrößert worden.

Mit dem BGB §§ habe ich mich tatsächlich völlig vergriffen,
555c dürfte hier richtig sein. Dafür nochmals vielen Dank.

Im Schreiben der Hausverwaltung - Titel "Mieterhöhungsverlangen zum 01.01.2014" wird geschrieben: ... "durch den Umbau ist ein weiteres Zimmer mit 12,4m² hinzugekommen".

Soviel zur Begründung.

Viele Grüße
TP

Sange 10.10.2013 17:13

AW: Frist für Mieterhöhung nach Umbau
 
Meines Wissens ist eine Mieterhöhung nur nach den gesetzlichen Vorgaben möglich. Die Begründung mit der Vergrößerung gehörte dann nicht dazu. Es handelt sich demnach um kein rechtliches Mieterhöhungsverlangen.

In diesem Fall würde es bedeuten, dass der Vermieter den Mietvertrag ändern müsste um an eine höhere Miete zu kommen. Das geht aber nur, wenn der Mieter einverstanden ist.

Wenn in diesem Fall der Mieter dieses 1 Zimmer nicht haben möchte, dann braucht er es auch nicht hinzuzumieten.

Wie und wann Mieterhöhungen möglich sind kann man ab § 558 BGB nachlesen.
§ 558 BGB - Mieterhöhung bis zur Ortsüblichen Vergleichsmiete - Mietrecht Gesetz

Tapsy Poldi 11.10.2013 15:43

AW: Frist für Mieterhöhung nach Umbau
 
Hmmm, eigentlich habe ich nichts gegen die Mieterhöhung an sich.
Mehr Wohnraum bedeutet nun mal mehr Miete. Die Umbaumaßnahme (Einbau eines Dachfensters für Noteinteig/Ausstieg) war auch ohne Wohnungsvergrößerung nicht anders zu bewerkstelligen. Zudem hat der Vermieter die Pflichtauflage nicht selbst zu verantworten gehabt.

Davon ab, es geht mir lediglich um die Frist des in Kraftsetzen der Mieterhöhung. Ist der 1.1 2014 richtig, obwohl VM versäumte vor diesem Umbau überhaupt die Mieter vom Umfang, Dauer und zu erwartende Mieterhöhung zu informieren?

Oder verlängert sich die Frist zum Eintritt der Mieterhöhung um 6 Monate?
siehe hier --> Die Mieterhöhung bei Modernisierung gem. § 559 BGB. - rechtstipps.net

Zitat:

Das Erhöhungsverlangen muß gem. § 559b BGB schriftlich geltend gemacht werden. In dem Schreiben muss der Vermieter den Erhöhungsbetrag angeben und diesen für den Mieter nachvollziehbar berechnen. Der Vermieter muss die Gesamtkosten beziffern und - soweit mehrere Wohnungen betroffen sind - den Verteilerschlüssel offen legen.
Zitat:

Der Mieter schuldet die erhöhte Miete erst mit dem Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung, § 559 b BGB. Hat der Vermieter versäumt, den Mieter ordnungsgemäß über die anstehenden Arbeiten zu informieren, so verlängert sich diese Frist um ein halbes Jahr.
Möchte hier sicher gehen, wann denn die Frist der Mieterhöhung überhaupt beginnt.

:confused::confused:

Viele Grüße
TP

Tapsy Poldi 21.10.2013 15:10

AW: Frist für Mieterhöhung nach Umbau
 
Tag nochmal,
vielleicht sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht,
habe mir diese Frage schon selbst beantwortet, weiß es nur noch nicht? ;)

Vielleicht aber ist es doch etwas kniffliger, zumindest gab es ja hier leider
keine weiteren Impulse.

Morgen habe ich einen Termin beim DMB, dann wird wohl auch eine gültige Antwort vorliegen.
Werde berichten.

Gruß
TP

Sange 21.10.2013 16:37

AW: Frist für Mieterhöhung nach Umbau
 
Eigentlich ist es ja auch keine "Mieterhöhung" im rechtlichen Sinne, sondern der Mieter mietet einen Raum hinzu.
Und dazu ist eine Änderung des Mietvertrages notwendig und keine Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen.

Aber das war doch schon im #2 angesprochen.


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