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JoHö 24.10.2013 20:36

Bei Einzug Renovierung - bei Auszug Rückerstattung?
 
Hallo zusammen,

ich wohne seit 1 1/2 Jahren zur Miete. Mein Vermieter möchte nun die Fenster renovieren, die es zumindest außen auch wirklich nötig haben. Innen wurden die Fenster seit mindestens 7 Jahren nicht gestrichen, aber sie sehen noch sehr gut aus.

Da ich als Mieter für die Innenseite der Fenster zuständig bin, kommen Kosten von ca. 1600 € auf mich zu (es sind viele und mehrteilige Fenster).

Meine Fragen sind nun:
1. Muss ich die Kosten in voller Höhe tragen, auch wenn ich erst seit so kurzer Zeit hier wohne?

2. Ich muss eventuell in kürze wieder ausziehen, kann ich dann einen Teil der Kosten wieder vom Vermieter zurückerstattet bekommen?

3. Der Vermieter möchte seinen Teil der Arbeit (außen streichen und einige Scheiben erneuern) selbst durchführen. Als Zeitraum kommt für Ihn Ende November in frage. Ich gehe also davon aus, dass über mehrere Tage einige Fenster, zumindest tagsüber offen stehen. Kann ich einen Teil der Heizkosten von ihm zurück verlangen wenn er diese Arbeiten in dieser Jahreszeit durchführen möchte?

Vielen Dank schon vorab für Ihre Unterstützung!

Sange 25.10.2013 04:27

AW: Bei Einzug Renovierung - bei Auszug Rückerstattung?
 
Wenn Sie erst so kurze Zeit in der Wohnung wohnen, dann könnten auf Sie überhaupt keine Kosten bezüglich einer Fenstersanierung oder Reparatur zukommen. Es sei denn, Sie hätten die Fenster beschädigt.
Das ist allein Vermieterangelegenheit.

Schauen Sie sich mal den § 535 BGB an! ;)
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

Ein Mieter wäre auch nur nach 7 Jahren Wohndauer für den Innenanstrich , wenn erforderlich zuständig. Das aber auch nur dann, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag vereinbart wurde.

Über eine Teilerstattung von Heizkosten müsste man sich mit dem Vermieter einigen oder eine Mietminderung beginnen.

JoHö 31.10.2013 19:16

AW: Bei Einzug Renovierung - bei Auszug Rückerstattung?
 
Danke für die Antwort.

Ich hoffe mein Vermieter sieht den Sachverhalt auch so ein, so dass uns ein Rechtsstreit erspart bleibt

Im §535 BGB das richtige zu finden ist fast wie die Nadel im Heuhaufen zu suchen.

Gruß


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