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Nobile 14.01.2014 17:04

Schönheitsreparatur - Pflichten bei kurzer Mietdauer
 
Hallo,
- ich möchte keine Rechtsberatung - bitte um Feedback bzgl. meiner Frage zu folgendem Sachverhalt:

Mietvertrag seit 01.02.2012; WG zum 28.02.2014 fristgerecht gekündigt. Gesamte Mietdauer beträgt somit 2 Jahre + 1 Monat.

Der Mietvertrag ist ein vorgedruckter Vertrag "Einheitsmietvertrag 2873 (04/11)".

Unter §8 Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden sind folgende Punkte aufgelistet:

1. Der Mieter übernimmt die notwendigen Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Kunststoff-, Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörper und Heizrohren, das Beseitigen von kleinerer Putz- und Holzschäden sowie das Streichen von Holztüren bei Einbaumöbeln. Die allgemeinen Reinigungspflichten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Mieträume bleiben unberührt. Streicharbeiten am Ende der Mietzeit sind, falls sie nach Maßgabe des nachfolgenden Fristenplans fällig sind, in weißen oder nahezu weißen Farbtönen auszuführen.

2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von EUR 120,- im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlußvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper u.s.w. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresbruttokaltmiete.

3. Der VM kann die nach Fristenplan fälligen Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehenden Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses, bzw. ab den zuletzt während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle 7 Jahren, in anderen Räumen alle 10 Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen sowie von streichbaren Holztüren bei Einbaumöbeln alle 10 Jahre.

4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses, seit dem Einzug des Mieters oder der zuletzt durchgeführten Renovierung gerechnet, Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der VM verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zuzahlende Kostenanteil errechnet sich im Allgemeinen nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Im Allgemeinen gelten folgende Kostenprozentsätze: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 10% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 40%, länger als 4 Jahre 60%, länger als 5 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

Fragen:
- sind die Klauseln in diesem Vertrag wirksam? auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietdauer
- was muss der Mieter bei Auszug tun - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietdauer? was sind seine Pflichten?
- wie ist die Rechtslage?

zur Info: abgesehen von diesem Mietvertrag mit dem vorgedruckten Text wurde nichts Handschriftliches hinzugefügt oder mündlich vereinbart.

Besten Dank für das Feedback und einen schönen Abend!

Regenmacher 14.01.2014 17:36

AW: Schönheitsreparatur Pflichten bei kurzer Mietdauer
 
Zitat:

sind die Klauseln in diesem Vertrag wirksam? auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietdauer
Ja, sie sind wirksam, weil sie nicht starr sind und darauf abgestellt sind, in welchem Umfang renoviert werden müsste.

Zitat:

was muss der Mieter bei Auszug tun - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietdauer?
Er muss nur die Dinge in Ordnung bringen (renovieren) bei denen Bedarf besteht. Und das hat nichts mit der Mietdauer zu tun. Auch schon nach einem Jahr Können Wände und Decken neu zu streichen sein, wenn z.B. beim letzten Silvester die Schampusflasche ihren Inhalt dort verteilt hat.

Zitat:

wie ist die Rechtslage?
Die erläutert sicherlich gerne ein Anwalt für Mietrecht, oder dieser Artikel aus dem Focus: Wann Mieter beim Auszug renovieren müssen - Schönheitsreparaturen - FOCUS Online - Nachrichten


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