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VampiresDream 18.07.2010 13:39

Außenreparaturen
 
Hallo,
ich bin neu hier und habe ein Problem, zu dem ich nirgends etwas ähnliches gefunden habe.

Neben unserem gemieteten Grundstück (natürlich mit Mietshaus darauf ;o)) ist ein sogenannter Bewässerungsgraben, der nicht zugeschüttet werden darf.
Einer unserer Vormieter hat aus dem vormals als Hang bestehenden Ufer eine senkrechte Uferbefestigung von 1,50m Höhe gebaut und diese mit Erde aufgefüllt. Alles mit Billigung bzw. Duldung des Vermieters.
Nun verselbständigt sich diese "Befestigung" immer mehr und fängt an zu sacken, d.h. der Rasen hat mittlerweile einen Neigungswinkel von 10 bis 15°, also 0,50m tiefer als am Haus.
Da das ganze mit Weichholz gefertigt wurde, brechen sämtliche Hölzer weg, mehrere Maulwürfe (trotz Einzelgängertum) haben ihr übriges getan.
Wir würden das Ganze gern reparieren, da es zur Zeit sehr gefährlich ist, in die Nähe der Uferbefestigung zu gehen. Außerdem haben wir ein Kleinkind, und ich möchte es nicht irgendwann in 1m Tiefe aus dem Wasser fischen müssen...

So, und die Frage ergibt sich schon fast aus dem vorig geschriebenen...
Müssen wir die Kosten für die Erneuerung der senkrechten Uferbefestigung allein tragen, oder können wir einen Teil der Kosten vom Vermieter bezahlt bekommen, da er ja diese Befestigungsart gebilligt hat, weil sie das Grundstück aufwertete (Erhöhung der nutzbaren Grundstücksgröße).

LG Heike

Regenmacher 19.07.2010 08:46

AW: Außenreparaturen
 
Die Pflege des Gartens und der Außenanlagen kann mietvertraglich auf die Mieter abgewälzt werden. Das dürfen aber nur solche Aufgaben sein wie Rasen mähen, Unkraut jäten und kleine Anpflanzungen vornehmen.

Die Arbeiten, die bei Ihnen anstehen gehen aber komplett auf das Konto Ihres Vermieters. Da er die laienhafte (kein Hartholz) Arbeit des Vormieters geduldet hat, haftet er jetzt auch für den daraus entstandenen Schaden.

Orion 21.07.2010 13:03

AW: Außenreparaturen
 
die von dir beschriebenen schäden fallen in den bereich der instandhaltung, die vom vermieter zu tragen ist.

sollte sich aus der art des schadens eine unfallgefahr ergeben, so rate ich dir dringenst, dies unverzüglich dem vermieter mitzuteilen (hierzu bist du sogar rechtlich verpflichtet), auf die unfallgefahr hinzuweisen und eine angemessene frist zur beseitigung zu setzen. den zugang des schreibens solltest du tunlichst beweisen können (einschreiben+rückschein, zeuge bei einwurf, o.ä.).


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