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monatheonly 01.11.2010 08:16

Instandhaltung bei Einzug?
 
Hallo,
mein Mietvertrag enthält die Klausel, dass Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen vom Mieter anteilig immer bis 75 euro getragen werden müssen.
Beim der Wohnungsübergabe zu meinem Einzug stellte sich raus, dass der Duschkopf kaputt war, sowie dass sich die Balkontür nicht richtig schließen ließ. Dies wurde in Form einer Mängelliste festgehalten und sadann vom Vermieter repariert.
Jetzt habe ich die erste Rechnung erhalten, dass ich 60 euro für die Erneuerung des Duschkopfes erhalten. Das kann doch nicht rechtens sein oder?
Vielen Dank für Antworten.

Regenmacher 01.11.2010 10:51

AW: Instandhaltung bei Einzug?
 
Ihr Vermieter scheint bei diesen Dingen nicht so ganz durchzublicken. Schönheitsreparaturen können mietvertraglich auf den Mieter übertragen werden, z.B. das Streichen von Wänden und Decken, ebenso das Sreichen von Türen, Heizkörpern und Fensterinnenseiten. Hier ist es wichtig, dass dafür keine starren Fristen vorgegeben werden, die machen nämlich die ganze Klausel ungültig.

Anders sieht es bei der sogenannten Kleinreparaturklausel aus. Alles Wichtige dazu finden Sie in diesem Link:

http://www.123recht.net/Kleinreparat...-__a28637.html

Da aber in Ihrem Fall die Mängel schon beim Einzug bestanden und auch dementsprechend in einer Mängelliste erfasst wurden, hätte der Vermieter die Kosten eventuell von den Vormietern fordern können. Sie haben aber mit diesen Dingen nichts, rein garnichts zu schaffen.

Und noch ein Tipp hinterher. Bei solch einem Vermieter sollten Sie die erste Betriebskostenabrechnung ganz genau unter die Lupe nehmen (lassen), da sind Überraschungen bestimmt vorprogrammiert.

monatheonly 02.11.2010 07:48

AW: Instandhaltung bei Einzug?
 
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Telefonisch habe ich inzwischen mit meinem Vermieter gesprochen und er hat die Rechnung zurückgenommen. Interessant fand ich deinen Link, denn mein Vermieter hat ja eine anteilige Übernahme von 75 Euro im Vertrag festgehalten und laut deinem Link ist das unzulässig, da dieser Betrag die Höchstgrenze darstellen müsste und nicht den Anteil.
Auch danke für den Tip, werde die Betriebskostenabrechnung dann mal unter die Lupe nehmen :)


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