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Reparaturen und Modernisierung Fragen zum Thema Reparaturen, Schönheitsreparaturen, Modernisierung, usw. |
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#1
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Einen schönen Tag an Alle!
Ich hätte so eine Frage: Ich habe eine Wohnung gemietet (bin allerdings noch nicht eingezogen), und im Vertrag steht, dass sie "bei Beginn des Mietverhältnisses folgenden Zustand aufweist: neuwertiger Zustand, da komplett saniert." Alles ist gany neu, aber die Wände sind noch nicht gestrichen worden, und der Vermieter meint, dass ich die Kosten dafür übernehmen sollte. Ich bin der Meinung aber, dass eine "komplett sanierte" Wohnung auch gestrichene Wände hat... oder irre ich mich hier? Im Vertrag gibt es auch einen Teil zu Schönheitsreparaturen: "In der Miete sind Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht einkalkuliert; daher übernimmt der Mieter während der Mietdauer die fachgerechte Ausführung der laufenden Schönheitsreparaturen", die auf seinem Mietgebrauch beruhen, auf eigene Kosten. Er stellt den Vermieter von allen etwaigen Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei." Wie würdet Ihr das verstehen? Sollte die Wohnung an mich gestrichen abgegeben werden?? Es steht ja, dass ich die Schönheitsreparaturen WÄHREND der Mietdauer zahlen soll, nicht davor... Vielen Dank im Voraus! Poumah |
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#2
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1. Man mietet eine Wohnung immer in dem Zustand an, wie sie bei der Besichtigung aussieht. Wenn Ihnen das nicht gefällt, Sie andere Vorstellungen haben, dann müssen Sie mit dem Vermieter verhandeln. Das könnte aber bedeuten, dass Sie die Wohnung nicht kriegen.
2. Unabhängig vom Zustand beim Einzug, ist der Mieter, nicht der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig. Sie können ja vereinbaren, dass Sie beim Auszug die Wohnung nur besenrein zurück geben, quasi eine Endrenovierung nicht geschuldet ist. |
#3
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Dieser Passus
Zitat:
Abnutzungen, die aus der Benutzung entstehen, sind immer Angelegenheit des Vermieters. Dazu § 538 BGB. Ebenso hat er die Verpflichtung die Schönheitsreparaturen zu tragen. Dazu § 535 BGB. Der Vermieter hat allerdings das Recht, die Schönheitsreparaturen über den Mietvertrag auf den Mieter abzuwälzen. Verpflichtungen zu Anfangsrenovierungen sind unwirksam. Der Intervall, der als Anhalt für Schönheitsreparaturen angegeben wird, beginnt 3 Jahre nach dem Einzug. Wenn das bisher geschilderte alles zur Schönheitsreparatur ist, dann sage ich mal ganz frech: Das wird nix. Der Mieter hat keine wirksame Schönheitsreparaturklausel in seinem Mietvertrag. |
#4
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Stichworte |
auszug, besenrein, einzug, schönheitsreparaturen, streichen |
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