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wiesel_2 18.08.2013 18:20

Auszahlung = Schenkung oder Erbe?
 
Hallo,

vor 23 Jahren haben meine Eltern meinem Bruder ihr Haus überschrieben. Im Gegenzug wurde notariell festgelegt, dass im Erbfall nach gutachterlicher Bewertung der Immobilie mir als 2. Kind ein Teil des Wertes ausbezahlt werden soll. Aus verschiedenen Gründen soll die Auszahlung jetzt, da beide Eltern noch in dem Haus leben, vorgezogen werden. Wie wird diese Auszahlung besteuert? Als Schenkung unter Geschwistern oder als nachträgliche Auszahlung des Erbes?
Danke für eine Antwort.

Recht-Einfach 20.08.2013 14:42

AW: Auszahlung = Schenkung oder Erbe?
 
Hallo, die Frage ist nicht so einfach zu beantworten, ohne die Vereinbarungen im Detail zu kennen. Auch insbesondere dessen, dass für eine Schenkung/Erbschaft von Eltern zum Sohn bedeutend andere Freibeträge gelten, wie von Bruder zu Bruder. Dies können Sie hier einmal nachlesen:
Der Schenkungsteuer Freibetrag

Ich denke aber, da es sich hier um eine Vereinbarung zwischen Eltern und Söhnen handelt, dass der Fall auch so behandelt wird. Wer soll die Auszahlung denn an Sie vornehmen - der Bruder oder die Eltern? - und überschreitet sie den Freibetrag von 20.000 EUR?

Erbrecht Einfach

wiesel_2 20.08.2013 16:11

AW: Auszahlung = Schenkung oder Erbe?
 
Danke für die Antwort.
Es geht in der Tat um mehr als 20.000 Euro und der Betrag wird vom Bruder, dem Besitzer des Hauses, an die Schwester überwiesen. Die Eltern sind gewissermaßen "raus aus der Nummer", wenn ich das einmal so salopp formulieren darf.

Recht-Einfach 20.08.2013 23:24

AW: Auszahlung = Schenkung oder Erbe?
 
Dann kann ich an dieser Stelle und in Anbetracht des Betrages und des Geldwertes der möglicherweise steuerlich noch auf Sie zukommen kann nur zu einer anwaltlichen Auskunft raten.

Ich empfehle Ihnen einmal ein paar Euro in die Hand zu nehmen und unsere Onlineanwälte zu befragen: Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) online - Beratung durch Erbrecht Anwalt

Sie können Ihre Frage kostenlos stellen und erhalten ein Angebot, welches Sie annehmen oder ablehnen können. Somit gehen Sie keine Verpflichtungen ein.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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