Höhe und Freibetrag - Schenkung
Hallo,
ich habe eine Frage: welche Form eines Nießbrauches * kommt für den nachstehend beschriebenen Sachverhalt in Frage? Herr und Frau W. bezahlen die Kosten für den Kauf eines Pflegeappartement in Höhe von ca. 131.000 Euro in einem Seniorenheim zu 100 % aus ihrem eigenen Vermögen, sowie die anfallenden Nebenkosten ( Grunderwerbsteuer, Notar u.a. ) Die beiden Söhne werden je zur Hälfte als Eigentümer, mit dem Nießbrauch für die Eltern in das Grundbuch eingetragen. . Die Eltern erhalten einen Nießbrauch, bis zu Ihrem jeweiligen Tode. Danach erlischt dieses. Die Söhne sind danach lastenfreie Eigentümer. Solange erhalten die Eltern die Mieteinnahmen, zahlen die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten und versteuern die Einnahmen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerererklärung selbst. Sie haben den Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der AfA und der Herstellungskosten. Frage: welcher Nießbrauch kommt für die o.a. Regelung als die geeignete in Betracht ? Welche Vor- oder Nachteile ergeben sich hierdurch für beide Vertragsparteien ? Zuwendungsnießbrauch * Teilentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Vorbehaltsnießbrauch * Gemäß Steuergesetzgebung gelten hierfür die vorgesehen Freibeträge von 400 000 Euro pro Person ? Herzlichen Dank vorab schon für Antworten. Grüße HGW_Rentner |
AW: Höhe und Freibetrag - Schenkung
Hallo,
anscheinend ist die Beantwortung meiner Frage leider doch nicht recht einfach. Da ich da recht zeitnah eine Antwort benötige, sollte ich wohl doch einen Fachmann aufsuchen...??? Schöne Grüße HGW_Rentner |
AW: Höhe und Freibetrag - Schenkung
Ich muss gestehen, dass der Sachverhalt den Spielraum an Möglichkeiten eines Forums übersteigt.
Wenn ich Ihnen etwas empfehlen kann, dann wären das unsere Möglichkeiten der Online- oder telefonischen Rechtsberatung. Hierbei liegen Sie in der Regel unter den Kosten einer Erstberatung bei einem Anwalt vor Ort: Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt Vielleicht hilft Ihnen unser Angebot dann in der Richtung weiter. Freundliche Grüße und viel Erfolg, Erbrecht Einfach |
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