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Christoph_Lange 19.11.2014 14:47

Haus + Sanierung und Einzug + Testament greift noch nicht
 
Sehr geehrte Mitgleider,

bei folgendem Sachverhalt benötige ich Hilfe.

Es existiert ein Testament, aufgrund dessen eine Enkeltochter ein Grundstück nebst Inventar von ihrem Großvater bei dessen Todesfall erben wird. Zu dem Inventar gehört bzw. auf dem Grundstück steht eine Doppelhaushälfte.

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Sinngemäßer Inhalt des durch einen Notar verfassten und beurkundeten Testaments:

Das Haupterbe mit 3/5 geht an den alleinigen Sohn des Großvaters bzw. dem Vater der Enkeltochter. Dies betrifft das Barvermögen.

Der 2/5 Anteil der Enkeltochter ist auf o. g. Haus nebst Inventar beschränkt. Ein weiteres Enkelkind erhält eine festgelegte Geldsumme.
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Als das Testament aufgesetzt wurde, lebte der Großvater allein im Haus. Nun ist dieser in eine Wohnung umgezogen und möchte, dass die Enkeltochter das Haus bezieht, da sie es sowieso erben wird.

Das Haus befindet sich jedoch im sanierungsbedürftigen Originalzustand. Vor dem Einzug wäre eine kostenintensive Kernsanierung von Nöten, die die Enkeltochter durchführen möchte. Da das Verhältnis zwischen Tochter (2/5 Erbin) und Vater (3/5 Erbe) zerrüttet ist, braucht es die rechtliche Sicherheit für die Enkeltochter, da evtl. Streitigkeiten bei Erbeintritt zu befürchten sind.

Was muss nun getan werden, damit die Enkeltochter die Sanierung auf ihre Kosten durchführen und anschließend einziehen kann, noch bevor das Testament greift und mit der Sicherheit, dass ihr das Haus auch gehört?

Beste Grüße

Chistoph

Recht-Einfach 20.11.2014 11:59

AW: Haus + Sanierung und Einzug + Testament greift noch nicht
 
Hallo,

haben Sie schon einmal über eine Schenkung nachgedacht?

Diese wird zwar 10 Jahre mit abschmelzendem Anteil auf das Erbe angerechnet, aber meiner Meinung nach nur bis zur Höhe des Pflichtteils des Sohnes des Erblassers.

Wenn der Erblasser nur einen Sohn hat, dann wären das 50%. Da er laut Ihren Aussagen jedoch 60% erhalten soll, wäre das meines Erachtens nach kein großes Problem.

Setzen Sie sich doch einmal mit dem Notar, dem Erblasser und der Enkeltochter zusammen und beraten Sie sich in diesem Fall. Der Notar wird spätestens bei einer Umschreibung von Nöten sein und gibt sicherlich gerne Auskünfte.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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