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lisa.simpson 24.02.2015 22:08

Recht auf Pflichtteil bei Schenkung?
 
Hallo Guten Abend,

folgender Fall:

Nach dem Tod meiner Schwiegermutter gehört meinem Mann 1/8 seines Elternhauses. Ein weiteres Achtel gehört seinem Bruder. Der Rest (6/8) gehört meinem Schwiegervater.
Der Vater und Bruder (mit Frau und Kindern) meines Mannes leben in diesem Haus.
Mein Mann bekommt keine Ausgleichszahlung. Bisher hatte er aus Kulanz darauf versichtet. Außerdem hat sein Bruder und seine Frau schon viel Geld in das Haus gesteckt. Aber schließlich wohnen sie auch drin.
Der Bruder und seine Frau würden gerne das Haus jetzt schon übernehmen.
Mein Schwiegervater soll das Haus an beide überschreiben und wir sollen vom Bruder dafür eine Auszahlung erhalten.

Jetzt wird um den Preis gestritten, obwohl ein Gutachter bereits einen Preis genannt hat.

Die Situation ist sehr verfahren.

Wir haben die Vermutung, daß der Vater heimlich das Haus an den Bruder überschreibt, damit er den Pflichtteil an uns nicht zahlen muß.

Da meinem Mann 1/8 der Immobilie gehört, fordern wir nun regelmäßig eine Abschrift des Grundbucheintrages an.

Was können wir tun, wenn der Vater doch vorzeitig, ohne uns zu berücksichtigen, das Haus an den Bruder schenkt?

Hat mein Mann dann trotzdem einen Pflichtteilsanspruch?
Hätte er diesen sofort, oder erst wenn der Vater verstirbt?

Vielen Dank!

Recht-Einfach 03.03.2015 08:53

AW: Recht auf Pflichtteil bei Schenkung?
 
Hallo,

der Vater Ihres Mannes kann mit seinem Anteil des Hauses grundsätzlich machen was er will. Er könnte auch seinen Anteil von 6/8 an den Bruder überschreiben. Jedoch ist bei einer Schenkung zu beachten, dass diese anrechenbar auf das Erbe ist und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber

Darüberhinaus könnte bei Ihnen auch der folgende Paragraf zur Ausgleichungspflicht relevant sein:
§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht

So oder so darf die Schenkung den Pflichtteilsanspruch Ihres Mannes nicht beschneiden.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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