Pflichtteilanspruch verjährt?
Hallo Forum,
in Kurzform, sollte ausreichen. Verheiratet, jeder hat 2 eigene Kinder. Berliner Testament, Hinterbliebener Vollerbe, Kinder Schlußerben. Mann starb vor 4 Jahren, Witwe schenkt Ihr Vermögen (Haus und Grundstück) an eines ihrer Kinder. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Haben die Kinder des verstorbenen Anspruch auf den Pflichtteil, obwohl die 3 Jahresfrist abgelaufen ist. ? Mit freundlichem Gruß neugier22 |
AW: Pflichtteilanspruch verjährt?
Hallo,
Grundsätzlich ist es so, dass eine Verjährung einen Anspruch aufhebt. Hier ist jedoch zu prüfen, wann genau die Verjährung eingesetzt hat. Beginn der Verjährungsfrist von 3 Jahren ist der 31.12. des Jahres, in dem der Erblasser verstarb. Somit beträgt die Verjährungsfrist immer mindestens drei Jahre. Lesen Sie zu den Verjährungsfristen bitte auch hier: Verjährung des Pflichtteils - Erbrecht Ratgeber Des Weiteren lösen Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. diese unterliegen einer Verjährung von 10 Jahren. Was sollten Sie jetzt tun? Ich kann Ihnen nur raten einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Erfolgschancen auszuloten. Hierzu empfehle ich unsere günstige Onlineberatung für Erbrecht: Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt Sie können hier kostenlos Ihre Frage stellen und erhalten dann ein unverbindliches Angebot! Stehen Ihre Chancen gut, rate ich dazu einen Rechtsvertreter vor Ort aufzusuchen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen! Viel Erfolg, Erbrecht Einfach |
AW: Pflichtteilanspruch verjährt?
Danke Erbrecht Einfach,
aber das ist keine Antwort auf meine Frage. Das die Geschichte 4 Jahre her ist sollte doch die 3 Jahresfrist beinhalten, oder??? Mit freundlichem Gruß neugier22 |
AW: Pflichtteilanspruch verjährt?
Hallo,
ich hatte eigentlich versucht für Sie ein mögliches Hintertürchen zu finden ... aber dann antworte ich auf Ihre Frage "Haben die Kinder des verstorbenen Anspruch auf den Pflichtteil, obwohl die 3 Jahresfrist abgelaufen ist?" wie folgt: Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, erlischt der Anspruch! Ich denke das beinhaltet das Wort Verjährung. Ich befürchte, dass wir ein wenig aneinander vorbeireden, weshalb ich nochmal auf meine Ausführungen im Beitrag oben zur Verjährung, Frist und Rechtsberatung verweisen möchte. Liebe Grüße, Erbrecht Einfach |
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