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Schenkung durch Erbengemeinschaft

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  #1  
Alt 11.09.2017, 09:37
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.09.2017
Beiträge: 1
Standard Schenkung durch Erbengemeinschaft

Liebes Forum,

mein Lebenspartner (keine eingetragene Lebenspartnerschaft) ist vor 2 Wochen durch einen Unfall verstorben.
Die Erben sind seine drei Brüder - es gibt kein Testament oder sonstige Verfügung. Die drei Brüder möchten das Erbe an mich verschenken bzw. übertragen. Das Erbe besteht aus einer Immobilie (Kaufpreis war 2009 Euro 56.000,00), kein Vermögen, überzogenes Girokonto (ca. 3.000,00 im Soll) und Restschuld auf dem Haus ca. Euro 14.500,00. Der Hausrat in dem Haus gehört komplett mir, da ich bei meinem Einzug vor vier Jahren alles mitgebracht habe bzw. neu gekauft habe.
Mir ist bewusst, dass ich eine Schenkungssteuer in Höhe von 30 % zu zahlen haben und nur einen Freibetrag von Euro 20.000,00 habe.
Ich hätte gerne gewusst, ob ich bei einer Schenkung die Restschuld auf der Immobilie, das Soll von Euro 3.000,00, sowie die Bestattungskosten in Höhe von ca. Euro 6.000,00 gegenrechnen darf.
Wird der Wert der Immobilie mit Euro 56.000,00 veranschlagt. Seit dem Kauf wurde an der Immobilie nichts gemacht, d.h. das Dach muss neu. Und durch die Energiebestimmungen ist das Haus auch nicht zu veräussern.

Vielleicht kann mir ja einer von Euch ein bisschen weiterhelfen, damit ich nicht vollkommen unvorbereitet in ein Beratungsgespräch mit den Brüdern gehe.

Vielen Dank.



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  #2  
Alt 10.10.2017, 12:10
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Schenkung durch Erbengemeinschaft

Hallo, entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort.

Meines Erachtens nach können Schulden mit (Immobilien-)Vermögen verrechnet werden. Des Weiteren wäre der Kaufpreis aus 2009 (der Anteil, der auf die Immobilie entfällt) um 2% jährliche Afa (Absetzung für Abnutzung) zu reduzieren - Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten müssten hingegen hinzugerechnet werden.

Da Sie für die Schenkung einen Notar aufsuchen sollten, kann dieser Sie in kleinem Rahmen auch zu dem Sachverhalt beraten - ggf. ist jedoch die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt notwendig.

Ich hoffe, dass ich wenigstens noch ein bisschen helfen konnte und sende freundliche Grüße,

Erbrecht Einfach
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