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Rechtsinteressierte 25.06.2021 17:09

Schenkung ohne Nachteile für die Erbengemeinschaft nach 10 Jahren
 
Hallo liebe Forummitglieder,

wäre toll, wenn ihr mit mir über den folgenden Sachverhalt diskutieren und Empfehlungen geben könntet.

Da ich mir mit meinem Mann zusammen ein Haus bauen möchte, fragte ich meine Mutter, ob sie uns 50.000Euro dafür leihen würde. Sie stimmte sofort zu. Als es jetzt um die Formalitäten ging kam raus, dass sie nie damit gerechnet hat, dass wir das Geld wieder zurückzahlen werden. Damit befinden wir uns bei einer SCHENKUNG.

Nun sind wir 4 Geschwister, die durch das Berliner Testament unserer Eltern als Schlusserben gleichberechtigt vorgesehen sind. Mein Vater ist bereits verstorben.

1. Jetzt möchte ich mit meiner Mutter vertraglich die Schenkung regeln, möchte aber natürlich in keiner Weise, dass meine Geschwister dadurch später beim Erbe einen Nachteil haben.
2. Auch möchten wir gerne regeln, dass wenn der unwahrscheinliche Fall passieren würde und meine Mutter käme in finanzielle Notlage, natürlich erst ich die 50.000Euro abstottern würde, bevor meine Geschwister zahlen müssten (z.B. für ein Pflegeheim).
3. Alle Vereinbarungen sollen vollumfänglich ohne Abzüge gelten, egal ob meine Mutter in den nächsten 10 Jahren oder erst in 20 Jahren sterben würde (Sie ist 72)

Nun gibt es mehrere Überlegungen unsererseits, um dies zu regeln:

1. Schenkungsvertrag für Bargeld mit folgenden Regelungen:

§5 Rückforderungsanspruch
(1) Es gelten die Bestimmungen des § 528 BGB zu Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(2) Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB besteht entgegen der Formulierung in § 529 Abs. 1 BGB auch dann, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit der Schenkerin seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
§6 Erbanrechnung
Die Beschenkte ist das Kind der Schenkerin. Bei Tod der Schenkerin sind sich die Parteien darüber einig, dass der mit diesem Vertrag zugewendete Schenkungsgegenstand, abzüglich einer gegebenenfalls geleisteten Rückzahlung gemäß §5, bei der späteren Erbauseinandersetzung auf den der Beschenkten zustehenden Erbteilsanspruch in voller Höhe angerechnet werden soll und im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen der Schenkerin von der Beschenkten auszugleichen ist.

ODER Variante 2

2. Privater Darlehensvertrag:
  1. Dauer bis zum Tod (oder z.B. 25 Jahre)
  2. Zinslos
  3. Tilgungsstart nach 10 Jahren
  4. Tilgungsbetrag z.B. 20 Euro pro Monat
  5. Ohne Sicherheiten
  6. Kündigung:
  7. Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen.
  8. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vereinbarung ist gegeben, wenn der Darlehensgeber unverschuldet nicht mehr in der Lage ist seine seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
  9. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate ab Erhalt der Kündigung.

So würden die 50.000Euro grundsätzlich weiterhin meiner Mutter gehören und damit zur Erbmasse zählen.

Oder Variante 3:

3. Vereinbarung zwischen meiner Mutter und allen 4 Geschwistern:

(1) Die Mutter hat am xx.xx.2021 50.000 Euro unentgeltlich mit Verzicht auf Rückzahlung an Name (mich) zugewandt (Schenkung).
(2) Wir sind uns einig, dass diese Zuwendung auf den Erbanteil der Beschenkten, nach Tod der Schenkerin, in voller Höhe angerechnet wird.
(3) Es gelten die Bestimmungen des § 528 BGB zu Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(4) Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB besteht entgegen der Formulierung in § 529 Abs. 1 BGB auch dann, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit der Schenkerin seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(5) Bereits geleisteten Rückzahlung gemäß (4) reduzieren den Erbanteil der Beschenkten

Variante 4:

4. Abänderung des Testamentes meiner Mutter
Entfällt, da wir nicht beim Notar dafür bezahlen möchten

P.S. beim Schenkungsvertrag ist notarielle Beurkundung notwendig. Da ich aber bereits das Geld habe, ist der Notar nicht mehr notwendig.

Was würdet Ihr mir empfehlen?
Wenn es keinen Erbe gibt, der lediglich einen Pflichtteil erhält, gibt es dann überhaupt eine Frist von 10 Jahren, nachdem das Geschenk nicht mehr in die Erbmasse fließen würde? Ich kann zu „vorweggenommenes Erbe“ keine Fristen finden, außer bei Enterbungen

§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Dies fällt weg, da wir ja Vollerben sein werden.

Vielen Dank für eure Hilfe
Miriam

Skyscraper 14.09.2021 19:24

AW: Schenkung ohne Nachteile für die Erbengemeinschaft nach 10 Jahren
 
Ich bin leider nicht so oft in Forum - aber eventuell ist es doch noch hilfreich.


Zitat:

Zitat von Rechtsinteressierte (Beitrag 11530)
Hallo liebe Forummitglieder,

wäre toll, wenn ihr mit mir über den folgenden Sachverhalt diskutieren und Empfehlungen geben könntet.
.....

1. Jetzt möchte ich mit meiner Mutter vertraglich die Schenkung regeln, möchte aber natürlich in keiner Weise, dass meine Geschwister dadurch später beim Erbe einen Nachteil haben.

Das kannst du immer noch im Rahmen der Erbauseinandersetzung regeln. Die Erben sind bei der Verteilung des Nachlasses in den meisten Fällen frei von Festlegungen des Testaments (Ausnahme z.B. Verbot der Auseinandersetzung). Es gibt allerdings das Risiko, dass du vor der Mutter stirbst, ohne dass es geregelt ist.

Zitat:

Zitat von Rechtsinteressierte (Beitrag 11530)
1. Schenkungsvertrag für Bargeld mit folgenden Regelungen:

§5 Rückforderungsanspruch
(1) Es gelten die Bestimmungen des § 528 BGB zu Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(2) Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB besteht entgegen der Formulierung in § 529 Abs. 1 BGB auch dann, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit der Schenkerin seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) ist eine noble Geste. Wenn die Mutter verarmt ist, der Pflege bedarf, diese nicht bezahlen kann und kein Kind mehr als 100.000€ Einkommen hat, wird das Sozialamt diesen Betrag einfordern, wenn es davon Kenntnis erlangt.

Zitat:

Zitat von Rechtsinteressierte (Beitrag 11530)
§6 Erbanrechnung
Die Beschenkte ist das Kind der Schenkerin. Bei Tod der Schenkerin sind sich die Parteien darüber einig, dass der mit diesem Vertrag zugewendete Schenkungsgegenstand, abzüglich einer gegebenenfalls geleisteten Rückzahlung gemäß §5, bei der späteren Erbauseinandersetzung auf den der Beschenkten zustehenden Erbteilsanspruch in voller Höhe angerechnet werden soll und im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen der Schenkerin von der Beschenkten auszugleichen ist.

wird zwar üblicherweise per Notarvertrag geregelt. Wenn sich aber alle einig sind - siehe erste Bemerkung.

Zitat:

Zitat von Rechtsinteressierte (Beitrag 11530)
ODER Variante 2

2. Privater Darlehensvertrag:
  1. Dauer bis zum Tod (oder z.B. 25 Jahre)
  2. Zinslos
  3. Tilgungsstart nach 10 Jahren
  4. Tilgungsbetrag z.B. 20 Euro pro Monat
  5. Ohne Sicherheiten
  6. Kündigung:
  7. Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen.
  8. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vereinbarung ist gegeben, wenn der Darlehensgeber unverschuldet nicht mehr in der Lage ist seine seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
  9. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate ab Erhalt der Kündigung.

So würden die 50.000Euro grundsätzlich weiterhin meiner Mutter gehören und damit zur Erbmasse zählen.

siehe Bemerkung zum Sozialamt.

Zitat:

Zitat von Rechtsinteressierte (Beitrag 11530)

Oder Variante 3:

3. Vereinbarung zwischen meiner Mutter und allen 4 Geschwistern:

(1) Die Mutter hat am xx.xx.2021 50.000 Euro unentgeltlich mit Verzicht auf Rückzahlung an Name (mich) zugewandt (Schenkung).
(2) Wir sind uns einig, dass diese Zuwendung auf den Erbanteil der Beschenkten, nach Tod der Schenkerin, in voller Höhe angerechnet wird.
(3) Es gelten die Bestimmungen des § 528 BGB zu Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(4) Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB besteht entgegen der Formulierung in § 529 Abs. 1 BGB auch dann, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit der Schenkerin seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(5) Bereits geleisteten Rückzahlung gemäß (4) reduzieren den Erbanteil der Beschenkten

wie vor

Zitat:

Zitat von Rechtsinteressierte (Beitrag 11530)
Variante 4:

4. Abänderung des Testamentes meiner Mutter
Entfällt, da wir nicht beim Notar dafür bezahlen möchten.

Ein Berliner Testament kann man in der Regel nicht mehr nachträglich ändern - siehe aber Eingangsbemerkung.


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