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Schenkung Alle Fragen zum Thema Schenkung (Schenkungssteuer, Höhe, Schenkung statt Erbe) |
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#1
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Zu folgender Situation würde ich mich über Ihre Einschätzung freuen:
Meine Eltern haben ein Berliner Testament. Mein Vater ist verstorben und meine Mutter möchte meinem Bruder und mir je eine von zwei Immobilien per Schenkung überschreiben. Auf beiden Wohnungen soll ein Nießbrauch zu Gunsten meiner Mutter eingetragen werden. Die immobilien Haben jedoch einen unterschiedlichen Wert, die meines Bruders ist deutlich mehr Wert, was dieser aber natürlich nicht einsehen will und auch meine Mutter sich damit nicht auseinandersetzt. Wenn nun die Schenkung vollzogen wird ohne das der Wertunterschied direkt ausgeglichen wird, welche Möglichkeiten habe ich dann um einen Wertausgleich einzufordern? Würde die Differenz im Falle eines Erbes nach dem Tod meiner Mutter auf den Nachlass angerechnet und dann ausgeglichen? Auch nach mehr als 10 Jahren? Gibt es Möglichkeiten schon zum Zeitpunkt der Schenkung etwas zu unternehmen? Meinen Eltern war es immer sehr wichtig, dass wir beide fair und zu gleichen Teilen alles bekommen. Leider versteht meine Mutter aber nicht das es sich um unterschiedliche Werte handelt und wird zusätzlich von meinem Bruder beeinflusst. Vielen Dank schonmal für Ihre Einschätzing |
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#2
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Hallo,
ich möchte nur einmal kurz darauf hinweisen, dass sich der Wert des gebäudes nicht nur am Gegenstandswert bemisst. Belastungen wie Hypotheken oder Darlehen sind hier für eine saubere Wertermittlung in Abzug zu bringen! (nur als kleiner Hinweis, damit sich keine Denkfehler einschleichen). Generell gilt unter direkten Abkömmlingen die Ausgleichungspflicht. Diese wird in § 2050 BGB - Die Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben geregelt. Kurzfassung: Je nachdem, ob der Erblasser die Ausgleichung anordnet oder nicht, würde es zur Ausgleichung kommen, bzw. nicht kommen. Hier sollten Sie einmal nachlesen, wie "Ausstattung" definiert ist: § 1624 BGB - dejure.org Sollte die Immobilie in diese Definition fallen, sehe ich die Augleichung nach § 2050 BGB (1) vorgeschrieben, sollte nichts anderes vom Erblasser angeordnet werden! Ich möchte Ihnen raten sich zu meinen Hinweisen noch einmal professionellen Rat einzuholen.Für den Umfang dieser Frage würde ich Ihnen den Service der telefonischen Rechtsberatung empfehlen: Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt Hier sollten Sie schnell und günstig die Zweifelsfragen klären können! Viel Erfolg und ich hoffe, ich konnte helfen, Erbrecht Einfach
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Stichworte |
ausgleich, ausgleichspflicht, ausgleichungspflicht, berliner testament, immobilie |
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