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Schenkung Alle Fragen zum Thema Schenkung (Schenkungssteuer, Höhe, Schenkung statt Erbe) |
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#1
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Hallo,
ich habe jetzt viel zu dem Thema gegoogelt, bin mir aber bei folgender Frage immer noch nicht sicher. Wann wird eine Schenkung (innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod) zur Erbmasse dazu gezählt? Nur wenn es sich um einen Pflichtteilsberechtigten handelt oder auch bei "normalen" Erben? Schönen Gruß, oetzi |
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#2
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Hallo,
eine Abschmelzung um jährliche 10% gilt für Pflichtteilsberechtigte. Dies sind alle Personen mit Pflichtteilsanspruch. Ich nehme jedoch an, dass Ihre Frage darauf abzielt, was z.B. passiert, wenn ein Erblasser zwei Kinder hat, das eine Kind zu Lebzeiten eine Schenkung erhält und das andere nicht! Also eine schenkung unter gleichberechtigten Erben! In diesem Fall sieht der Gesetzgeber nämliche eine Ausgleichspflicht vor: § 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht Problem: Sobald ein Testament existiert, ist dieses maßgeblich! Sollte eine Ausgleichspflicht nicht erwähnt werden, besteht diese auch nicht. Erbrecht Einfach
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#3
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Guten Morgen,
vielen Dank schon mal für die Aufklärung und diesen Hinweis! Auf den §2050 BGB bin ich bis jetzt noch nicht gestoßen. Der könnte aber in der Tat für mich relevant sein. In meinem konkreten Fall, geht es um meinen verstorbenen Vater der ca. 4 Jahre vor seinem Tod von seiner Abfindung Wertpapiere gekauft hat, die auf ihn und seine Ehefrau (nicht meine Mutter) liefen. Die Ehefrau stellt diese als Schenkung dar, womit diese nur zu 50% zur Erbmasse gehören würden. Hier sicherheitshalber noch mal die Nachfrage, ob dies ein Anwendungsfall für §2050 ist und hier eine Ausgleichspflicht besteht? Schönen Gruß oetzi |
#4
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Ohne das Testament im Detail zu kennen ist diese Frage leider nicht zu beantworten.
Aber grundlegend könnte es durchaus eine Ausgleichspflicht geben. Ob sich diese nun nur auf den Pflichtteilergänzungsanspruch bezieht ist vom Testament abhängig. Erbrecht Einfach
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#5
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ah, entschuldigung, das hatte ich nicht explizit erwähnt. Es gibt kein Testament.
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#6
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Dann sollte es hier so sein, dass eine volle Ausgleichspflicht besteht, da durch die gesetzliche Erbfolge niemand enterbt wird oder vom Pflichtteilsanspruch gebrauch machen muss.
Diese Meinung sollten Sie sich jedoch noch einmal von einem Spezialisten oder Anwalt für Erbrecht bestätigen lassen. Erbrecht Einfach
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#7
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Guten Morgen,
ja das werde ich tun. Vielen lieben Dank für die Hinweise und die Hilfe! Schönen Gruß oetzi |
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Stichworte |
ausgleichspflicht, pflichtteil, pflichtteilergänzungsanspruch, schenkung, testament |
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