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Testament Fragen zum Thema Testament
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Testament bei binationaler Ehe

Testament - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

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  #1  
Alt 24.03.2015, 12:29
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2015
Beiträge: 2
Standard Testament bei binationaler Ehe

Ein deutscher Mann ist mit einer asiatischen Frau verheiratet; für beide ist es die zweite Ehe, und sie haben keine gemeinsamen Kinder.

Die Frau hat aus ihrer ersten Ehe ein Kind, der Mann hat aus seiner ersten Ehe drei Kinder.

Die Ehepartner leben nicht in Deutschland zusammen, vielmehr pendelt der Mann zwischen beiden Ländern. Zuletzt war seine Aufenthaltsdauer im Ausland jedoch stets länger als die in Deutschland.

Trotzdem hat der Mann in Deutschland nach wie vor seinen Wohnsitz, an dem er auch gemeldet ist.

Grundbesitz auf Seiten des Mannes ist nicht vorhanden, weder in Deutschland noch im Ausland. Der Frau gehören in ihrem Heimatland zwei Eigentumswohnungen.

Dem Mann gehören in Deutschland neben Hausrat und Auto noch einige Sparguthaben und Bausparverträge. Wertgegenstände sind keine vorhanden.



Nun zu den ersten Fragen, die sich ergeben haben:

Genügt es, wenn die Ehepartner im asiatischen Ausland ein gemeinsames Testament machen, welches inhaltlich etwa dem Berliner Testament folgt? Natürlich würde der Mann dann eines seiner Kinder entsprechend informieren.

Oder sollte der Mann in Deutschland nur für sich allein ein Testament verfassen, zumal ja Grundbesitz seinerseits im Augenblick nicht vorhanden ist und es in erster Linie um das Verteilen der Finanzen geht?


Ein weiteres Problem ergibt sich für den Mann daraus, dass von seinen drei Kindern nur eines nach der Scheidung den Kontakt mit ihm beibehalten hat. Aus diesem Grund würde er am liebsten die Anteile der beiden anderen Kinder unterschiedlich und in der Höhe begrenzt festlegen, was aber so wohl nicht möglich ist, oder?

Haupterbin soll natürlich mir der Hälfte die Ehefrau sein.
Die verbleibende Hälfte soll zu zwei Drittel auf das Kind entfallen, das den Kontakt zum Vater beibehalten hat.
Der Rest soll nur einem bestimmten der verbleibenden beiden Kinder zufallen, falls das jedoch nicht möglich ist, unter den beiden verbleibenden Kindern aufgeteilt werden.

Geht das überhaupt???

Oder kann eine Verteilung vielleicht folgendermaßen vorgenommen werden?

Der Bausparvertrag Nr. XXXX geht an .... .
Der Bausparvertrag Nr. UUUU geht an .... .
Das Sparkonto Nr. YYYY geht an ..... .
Das Sparkonto Nr. ZZZZ geht an ..... .
Das Sparkonto Nr. VVVV geht an ..... .


Vielen herzlichen Dank für jeden brauchbaren Ratschlag!



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  #2  
Alt 24.03.2015, 13:51
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Testament bei binationaler Ehe

Hallo,

ich würde Ihnen in diesem Fall definitiv eine Beratung bei einem Anwalt empfehlen. Insbesondere, was die Entscheidung zu einem Berliner Testament oder Einzeltestament angeht und wo Sie dieses am besten hinterlegen - ob in Deutschland oder im Ausland, da hier ja auch sicherlich andere gesetzlichen Grundlagen zum Erbrecht existieren.

Auf Grundlage des deutschen Erbrechts und nur mal Ihren Fall betrachtet, kann ich Ihnen folgende Ratschläge und Hinweise geben:

Sie können für jedes Ihrer Kinder bestimmen, wie hoch der Anteil am Erbe sein soll. Hierbei ist nur wichtig, dass der Pflichtteil nicht unterschritten wird. Dieser beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Im Fall der Zugewinngemeinschaft, würde der Pflichtteil für Ihre drei Kinder wie folgt berechnet:
- Ehefrau pauschal 25% + 25% aus Zugewinngemeinschaft = 50%
- 50% werden somit auf drei Kinder verteilt = gesetzlicher Erbanspruch pro Kind = 16,6%
- davon die Hälfte (8,3%) wären dann der Pflichtteil, der allen (den zwei) Kindern zusteht.

Die Möglichkeit die Verträge und Sparkonten direkt zuzuordnen besteht natürlich auch. Aber auch hier sollten Sie aufpassen, dass die Mindestquote aus dem Pflichtteil nicht unterschritten wird.

Eine mögliche Endverteilung könnte dann so aussehen:
Ehefrau: 50%
Kind 1 und 2: 16,67% (2 x 8,33%)
Kind 3: 33,4%

Ich kann aber nur noch einmal empfehlen sich in diesem Falle beraten zu lassen, z.B. online:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt

Ich hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen und wünsche viel Erfolg!

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  #3  
Alt 24.03.2015, 23:39
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2015
Beiträge: 2
Standard AW: Testament bei binationaler Ehe

Ja, das habe ich auch schon so vermutet, dass ich bzw. wir ohne fachliche Hilfe möglicherweise nicht richtig entscheiden könnte(n).

Ihr Hinweis, dass ich für jedes Kind die Höhe des Anteils am Erbe in einem begrenzten Rahmen entscheiden kann, ist allerdings sehr hilfreich, und ich möchte mich ganz herzlich dafür bedanken. Da meine Frau und ich bei der Hochzeit (im Ausland, aber aufgrund der Apostille in Deutschland anerkannt) keine andere Vereinbarung getroffen haben, greift wohl der Fall der Zugewinngemeinschaft.
Damit könnte ich ja dann die Ihrerseits vorgeschlagene Aufteilung
50% - 8,33% - 8,33% - 33,34% aufgreifen.
Damit wäre ich sehr zufrieden.

Noch eine Frage habe ich:
Ist es richtig, dass beispielsweise auf meinen Namen laufende Bausparverträge oder eine Unfallversicherung, bei denen meine Ehefrau oder eines der Kinder schon jetzt als Bezugsberechtigte im Todesfall eingetragen sind, bei der oben angesprochenen Anteilsberechnung gar nicht berücksichtigt werden, also für die Höhe der einzelnen Pflichtteilsansprüche gar keine Rolle spielen?




Ich danke recht herzlich für Ihre Hilfe!
Ich habe inzwischen eingesehen, dass ich mich dringendst darum kümmern muss - ehe es zu spät ist...


Viele liebe Grüße!

Nisonibe
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  #4  
Alt 25.03.2015, 10:39
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Testament bei binationaler Ehe

Hallo,

sollte eine explizite Bezugsperson in einem Vertrag genannt werden, handelt es sich nicht um ein Erbe im rechtlichen Sinne, sondern um eine Schenkung zu Gunsten Dritter. Lesen Sie dazu bitte einmal hier:
Wann fällt eine Versicherung in die Erbmasse ?

In diesem Falle kann ich Ihnen aber nicht genau sagen, ob die Auszahlung der Verträge möglicherweise einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslösen.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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berliner testament, ehegatten, testament

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