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Testament Fragen zum Thema Testament (Testament verfassen, Erbvertrag, Testament anfechten) |
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#1
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Meine Eltern hatten ein Berliner Testament. Mein Vater ist vor Jahren gestorben. Meine Mutter hat seit einigen Jahren Demenz. Wir sind drei Geschwister, eines davon hat nun vor kurzem die Mutter gedrängt ein Vermächtnis zu Gunsten der Enkel bei dem Notar zu hinterlegen. Im Testament ist hierzu nichts vermerkt.
Der Notar hat das Vermächtnis als handschriftliches Testament in Verwahrung genommen. Ich habe nur durch die Rechnung der Zentralstelle in Berlin davon Kenntnis erlangt. Ist das überhaupt rechtens? |
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#2
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Hallo,
das ist natürlich nicht rechtens. Das Berliner Testament ist nach meinem Kenntnisstand nach Tod eines der beiden Erblasser nicht mehr abänderbar. Dies hätte der Notar eigentlich wissen müssen, es sei denn, es wurde ihm verschwiegen, dass ein Berliner Testament existiert! Vielleicht sollten Sie sich einmal mit dem Notar in Verbindung setzen und versuchen den Sachverhalt aufzuklären! Erbrecht Einfach
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#3
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Er meinte, dass die Eltern sich nur gegenseitig abgesichert hätten. Der überlebende Ehegatte hätte keine Verfügung getroffen. Der maßgebliche Punkt des Testamentes: "Der zuerststerbende Ehegatte beruft den überlebenden Ehegatten zu seinem alleinigen, nicht befreiten Vorerben. Nacherben sind unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung so, wie wenn der erststerbende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten gestorben wäre. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode des Vorerben. Das Anwartschaftsrecht der Nacherben ist weder vererblich noch übertragbar." Mein Notar meint, dass der Überlebende noch frei über seinen Teil des Vermögens verfügen kann. D.h. er könne noch ein eigenes Testament schreiben bzw. ein Vermächtnis machen. ????? |
#4
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Hallo,
das wäre mir komplett neu. Da das Testament nicht vollständig bekannt ist, kann ich nur nochmal für den Standardfall sprechen. Hier noch einmal ein Auszug aus Wikipedia: Zitat:
Erbrecht Einfach
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#5
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Ich hatte nur den wesentlichen Teil des Testamentes zitiert.
Hier die weiteren Passagen: "2. Stirbt die Ehefrau zuerst, wendet sie den Abkömmlingen, die ihre gesetzlichen Erben wären zu den Bruchteilen ihrer Erbteile ihr gesamtes Barvermögen sowie ihre gesamten Sparguthaben und sonstigen Forderungen (nach Abzug der mit der Bestattung zusammenhängenden Kosten) als Vermächtnis zu. Das Vermächtnis fällt mit dem Tode der Ehefrau an und ist sofort zu erfüllen. 3. Die Rechte der unbekannten Nacherben und ihre Pflichten sollen nicht durch einen Testamentsvollstrecker gewahrt oder erfüllt werden. 4. Erbrechte, Erbersatzansprüche aus nichtehelicher Verwandtschaft in der väterlichen Linie sind ausgeschlossen. 5. Übergangene und unbekannte Pflichtteilsberechtigte haben kein Anfechtungsrecht. Weitere Bestimmungen treffen wir nicht." Sonst sind nur die persönlichen Daten angegeben. ![]() |
#6
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Ich kann immer noch keine Formulierung erkennen, die eine mögliche Abänderung nach Tod des ersten Ehegatten begünstigt...
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#7
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Ich habe die Notarin angeschrieben und den Sachverhalt geschildert. Sie hat nur geantwortet, dass sie auf Grund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung nichts zu dem Vorgang sagen kann.
Sie hat folgenden Hinweis gegeben: "Über die Wirksamkeit eines Testaments (Bindungswirkung, Testierfähigkeit, Formwirksamkeit u.ä.) kann vom Nachlassgericht erst nach dem Tod des Testierers entschieden werden und auch dort nur im Rahmen eines formellen Erbscheinverfahrens". Kann es sein, dass der Notar und der Nachlassrichter (verient in einer Person) sich hier "Fälle" zu schanzen? Was bedeutet ein "formelles Erbscheinverfahren? |
#8
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Hallo,
hier kann Ihnen vermutlich nur ein Anwalt weiterhelfen, da es für uns nicht möglich ist Vermutungen zu beurteilen. Ich kann nur sagen, dass mir das ganze "spanisch" vorkommt. Hier noch einmal zum Erbscheinverfahren: Erbscheinverfahren - Erbrecht Ratgeber Mit freundlichen Grüßen, Erbrecht Einfach
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#9
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Was bedeutet:"Ein formelles Erbscheinverfahren"?
Vermutungen habe ich ja nicht geäußert! ![]() |
#10
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Hallo. Die Vermutung beginnt bei "Fälle zuschanzen".
"Formelles Erbscheinverfahren" ist gleich dem "Erbscheinverfahren". Den Link finden Sie in meinem letzten Beitrag. Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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Stichworte |
berliner testament, enkel, testament, vermächtnis, vermächtnisnehmer |
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