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Alt 05.11.2009, 20:17
Branko Branko ist offline
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Registriert seit: 05.11.2009
Beiträge: 1
Standard Schönheitsreparaturen

Hallo,

ich bin neu im Forum und habe eine Frage, die bestimmt etliche Male gestellt wurde.

Ich beziehe demnächst eine Wohnung und habe den Mietvertrag erhalten. Ich dachte, der Vermieter kann die Pflicht zur Schönheitsreparatur nicht mehr generell auf den Mieter umwälzen oder irre ich mich?

Ich poste mal den Teil über Schönheitsreparaturen aus meinem Mietvertrag.

"1. Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
Die Schönheitsreparaturen sind in angemessenen Zeitabständen, je nach dem Grad der Abnutzung durchzuführen. Als angemessen gelten in etwa folgende Zeitabstände:
In Küchen, Bädern und Duschen ungefähr alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten ungefähr alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen ungefähr alle 7 Jahre.


2. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
- Anstrich und Lackieren der Innentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem tatsächlichen Zustand der Wohnung fällig, hat der Mieter einen angemessenen Anteil von den Kosten gemäß Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes zu tragen. Der zu zahlende Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.


3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplanes und gibt der Mieter die Wohnung nicht fachgerecht renoviert zurück, so ist er verpflichtet folgende Anteile an einem vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes zur Abgeltung der Renovierungspflicht zu zahlen:
a) liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück - 20 %
b) liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 2 Jahre zurück - 40 %
c) liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 3 Jahre zurück - 60 %
d) liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 4 Jahre zurück - 80 %

Diese Verpflichtung trifft den Mieter nur insoweit Schönheitsreparaturen gemäß § 9, 1. des Vertrages bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführen gewesen wären. Dem Mieter bleibt es unbenommen, seine anteilige Zahlungsverpflichtung dadurch zu vermeiden, dass er die fachgerechte Renovierung selbst ausführt oder ausführen lässt."

Ich bin für jede hilfreiche Antwort dankbar.



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