Wenn in den Mietverträgen eine Zahlung von Betriebskosten nach
§ 2 Betriebskostenverordnung vereinbart ist, dann können die anfallenden Arbeiten an Dienstleister vergeben werden. Die Kosten sind dann umlegbar. Oder einer der Mieter, jung und gesund, übernimmt diesen Part als haushaltsnahe Dienstleistung als Minijob (nicht in Schwarzarbeit). Das Ganze sollte aber nur schriftlich erfolgen.