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Alt 16.11.2016, 21:05
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Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
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Standard AW: Wille des Erblassers?

Hallo,

ob es sich dabei um eine Auflage handelt halte ich für streitbar. Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, da das Barvermögen zweckgebunden vererbt werden soll.

In diesem Zuge ist auch nicht relevant, ob diese Auflage für Vorerbe und Nacherbe gilt! Solange Barvermögen aus der Erbmasse da ist (z.B. 10.000 EUR), darf dieses ausschließlich zur Erhaltung des Hofes verwendet werden, bis die Summe aufgebraucht ist.

Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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