Hallo,
einführend wäre zu sagen, dass Enkel nur einen Pflichtteilanspruch haben, sollten Ihre Eltern als Erbberechtigte bereits verstorben sein. Sind die Eltern der Enkel, also die Kinder des Erblassers noch am leben, haben Enkel keinen Anspruch, da noch Erben höherer Rangordnung existieren.
In diesem Fall teilt sich das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge auf:
- Kind 1 = 33,3%
- Kind 2 = 33,3%
- Kind 3 = 33,3% (verstorben)
Da Kind drei bereits verstorben ist, treten die Kindeskinder (also die Enkel des Erblassers) an dessen Stelle. "Angenommene" Kinder - also weder leiblich, noch adoptiert - sind von der Erbfolge ausgenommen.
Daraus ergibt sich ein gesetzlicher Anspruch pro verbleibenden Enkel i. H.v.
16,67 %
Der
Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs, woraus sich ein Anteil von 8,33 % pro Enkel ermitteln lässt!
Viel Erfolg, Erbrecht Einfach