Hallo,
sollte die Erbmasse absichtlich vor dem Versterben gemindert werden, um andere Erben (insbesondere Pflichtteilsberechtigte) zu benachteiligen, haben diese einen sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch.
Hierbei werden alle Schenkungen der letzten 10 Jahre mit abschmelzendem Anteil noch auf die Erbmasse angerechnet. Ob dies nun auch in Ihrem Fall so ist, sollte aber ein Fachmann
prüfen!
Daher empfehle ich Ihnen unseren Anwaltspartner:
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Ich wünsche viel Erfolg, Erbrecht Einfach