Hallo,
meiner Ansicht nach widerspricht das alles den Grundsätzen eines Berliner Testaments. Das Berliner Testament soll ja den Willen des Erstverstorbenen sichern, indem es nach Tod nicht mehr abänderbar ist.
Ob diese Klauseln daher rechtens sind und auf welche Punkte sie Anwendung finden könnten, kann daher vermutlich nur ein Fachmann beantworten.
Ich empfehle einmal bei dem zuständigen Notar nachzufragen oder bei unserem Partneranwalt kostenlos ein Angebot für die Klärung Ihrer Rechtsfrage einzuholen. das können Sie hier tun:
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Viel Erfolg wünscht, Erbrecht Einfach