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Alt 12.07.2017, 13:37
Nosenbaer1 Nosenbaer1 ist offline
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Standard AW: Schenkungsfrist beginnt nicht zu laufen bei Wohnrecht?

Hallo,
ich wollte ja noch einmal berichten, was die anwaltliche Beratung ergeben hat:

Also: Auf Grund der umfangreichen Nutzungsrechte, die den Übergebern
eingeräumt wurden (inkl. Widerrufsvorbehalt/Zustimmungsvorbehalt bei
Verkauf oder Verschuldung) ist es wohl tatsächlich so, dass die
Schenkungsfrist nicht zu laufen begonnen hat.

Man wird mindestens für das von den Übergebern benutzte Haus,
wegen des Zustimmungsvorbehaltes bei Verkauf evtl. sogar für
das gesamte Anwesen einen Wert als Pflichtteilsergänzungsanspruch
ansetzen müssen.

Angesetzt wird nach dem Niedrigstwertprinzip (heißt das so?) Man
wird also ermitteln, was war die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe werden
und was war sie zum Zeitpunkt Sterbefall wert. Der niedrigere Wert wird angesetzt.

Beim Ansatz des Wertes für den Zeitpunkt der Übergabe wird man
vom Wert abziehen
- den Wert der Nutzungsrechte (z.B. ortsübliche Miete, die für einen
gewissen Zeitraum -evtl. ermittelt nach einer sog. "Lebenserwartungstabelle"-
ansetzt)
- sonstige Belastungen, die durch den Übergabevertrag
entstanden sind (z.B. Tragung von Bestattungskosten usw..)

Letztlich wird man so etwas auch nie pauschal beurteilen können (Stichwort:
Beratung in einem Forum), sondern es wird immer der konkrete Einzelfall in
seinen Detailregelungen betrachtet werden müssen.

Fazit:
Es ist für den Fristenlaufbeginn der Abschmelzung wichtig, dass nur
sehr eingeschränkte Nutzungsrechte für den Übergeber festgelegt werden.
Es darf keine Schenkung "auf dem Papier" sein, sondern der Übernehmer muss
umfassende (Gestaltungs-)Rechte an dem Objekt bekommen, die ihm auch
eine umfassende Eigennutzungs- oder sogar Verfügungsgewalt einräumen.
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