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Alt 19.07.2017, 08:59
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Standard Behinderten-Testament, Schmerzengeld, Kombination aus beiden

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgender Problematik bitte ich um Rat:

Situation:

Eine (wg. Ablehnung des Versorgungsamtes nicht „offiziell“) seelisch behinderte Person arbeitet in einer WfbM und ist daher auf Grundsicherung nach SGB XII, Kap. 4 sowie weiterer Eingliederungshilfen angewiesen.

Ihre Vermieter möchten sich aus Altersgründen von ihren Immobilien (schnellst möglich) trennen und haben der behinderten Mieterin angeboten, die Wohnung an sie zu verschenken oder ihr ein Nießbrauchsrecht einzuräumen (Vermieter / noch Eigentümer dieser Wohnung wollen sich selbst aber auch ein Nießbrauchsrecht bestellen).

Die behinderte Mieterin selbst hat keine Freunde, lediglich eine Pflegeperson, einen Bevollmächtigten (als Alternative zur Gesetzlichen Betreuung) und ein paar Bekannte, wovon die meisten selbst in der „Sozial-Hilfe-Falle“ oder Schuldenproblemen hängen; Kontakt zu Familienangehörigen wegen Gewalttaten (…) abgebrochen.

Ziele:

1. die (noch) Eigentümer / Vermieter der besagten Wohnung möchten sich zur eigenen Altersvorsorge ein Nießbrauchsrecht einräumen
2. gleichzeitig wollen sie auch der schicksalsbehafteten behinderten Mieterin ein „existenzielles Fundament“ in Form eines Nießbrauchsrechts schaffen, ohne dass die Mietern (im Falle einer Schenkung vom Sozialamt „enteignet“ werden oder dazu Mitbewohner zum Erzielen von Mieteinnahmen, gezwungen werden kann; sie wäre dann trotzdem ja noch sozialehilfe-abhängig)
3. nach erfolgter Nießbrauchsbestellungen soll die Wohnung verschenkt o. verkauft werden
4. weiterhin wollen sie möglichst lange Verfügungsgewalt / zumindest Einflussmöglichkeiten über diese Wohnung (z.B. bzgl. Verkauf, Schenkung, bauliche / sanierungsbez. Gestaltungen, Rückforderungsrechte) beibehalten im Rahmen eines Dispositions-Nießbrauchs
5. den Verwaltungsaufwand und die Pflichten, die eine Immobilie mit sich bringt wollen sie altersbedingt ja loswerden und einer ausgewählten Person X entsprechende Verfügungsbefugnisse einräumen

Folgende Überlegungen wurden bereits getroffen:
1. Erbvertrag i. V. mit einer Dauertestamentsvollstreckung, Einsetzen nicht befreiter Vorerbe, Nacherbe
2. Eingehen eines Treuhandverhältnisses
3. als indirekte „Mitwisser“ erfolgter Gewalttaten die Wohnung bzw. Mieteinnahmen als (vertraglich nachgewiesenes) Schmerzensgeld als „Schulübernehmer“ auszuzahlen bzw. auszahlen zu lassen

Fragen:

zu den Zielen 1+3)

Wäre die (vor Schenkung o. Verkauf) Nießbrauchsbestellungen rechtlich in dieser Kombination zulässig und für beide Nießnutzer dann auch „sicher“ vor potentiellen privaten oder öffentlichen Gläubigern; dürften dann die Nießnutzer „erster Priorität“ (Bruttoniesbrauch) Miete von der jetzigen Vermieterin einnehmen, wenn diese sich vertraglich dazu verpflichtet, solange als Nießnutzerin zu verzichten? Wäre auch dies rechtlich zulässig und „sicher“

zu den Zielen 4+5)

Ist dies – abgesehen von der privatrechtlichen Einigung – auch generell rechtlich zulässig?

zu Überlegung 1)

Ist es möglich, einen „Aufstocker“, der auch noch private Schulden hat als Testamentsvollstrecker zu bestimmen, ohne dass seine Gläubiger darauf zugreifen können? Reicht es aus, wenn sie klar getrennt und nachweislich ein Treuhandkonto (eben als Testamentsvollstrecker) führen? Falls nein: kann diese Person dann wenigstens darauf achten (z.B. mit vertraglich vereinbarten Mitbestimmungsrecht), dass ein anderer im Sinne der (noch) Eigentümer handelt?

zu Überlegung 2)

Würde diese Option ausreichen, falls sich nicht genug Ersatznacherben oder klassischer Treuhänder findet? Wäre das Treuhandeigentum geschützt vor Insolvenz des Treuhänders selbst oder Gläubigern des wirtschaftlich Bedachten

zu Überlegung 3)

Wäre diese Option rechtlich zulässig, wenn dies privat-vertraglich entsprechend bestimmt würde (Schenker selbst sind ja nicht die Täter, sondern sie würden aus moralischen Gründen die Zahlungsverpflichtungen übernehmen und darüber hinaus eine Strafanzeige gegenüber den Tätern zu gefährlich erscheint und Klage auf Schmerzengeldzahlung diesen gegenüber aus Beweisnot nicht durchsetzbar wäre)


Falls o.g. Ideen nicht zulässig oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sind- bestehen dennoch Gestaltungsmöglichkeiten, diese komplexe Problematik im o.g. Sinne zu lösen? Wenn ja- welche?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!

MfG



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