AW: Wohnungsrenovierung bei Ausschlagung des Erbes
Hallo,
wenn Sie das Erbe ausschlagen treten Sie meiner Ansicht nach auch nicht in die vertraglichen Verpflichtungen Ihres Vaters ein. Das bedeutet, dass Sie die Wohnung weder kündigen brauchen, noch renovieren müssen.
Das Vertragsverhältnis wird dann in letzter Konsequenz zwischen Fiskus und Vermieter fortgesetzt!
Daraus resultiert auch, dass Sie die Wohnung nicht betreten dürfen!!!
Freundliche Grüße, Ebrecht Einfach
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