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Alt 29.12.2009, 23:45
dassternlein dassternlein ist offline
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Registriert seit: 29.12.2009
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Standard Abrechnungszeitraum

§ 556 Abs. 3 BGB regelt den Abrechnungszeitraum für Betriebskostenabrechnungen: „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zur Teilabrechnungen nicht verpflichtet.“

Kann mir jemand sagen, was mit diesem Satz gemeint ist, wenn der letzte Abrechnungszeitraum meiner Mietwohnung von September 2008 bis September 2009 ging? Läuft die Frist zur Erteilung der Abrechnung dann im Dezember 2009 oder erst im September 2010 ab?

Vielen Dank für Eure Hilfe!



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