Hallo,
dies ist korrekt. Der Zeitpunkt der Überweisung und nicht der Gutschrift der Miete ist ausschlaggebend.
Hierbei ist jedoch zu bedenken, ob der Zeitpunkt der Rückstände innerhalb der 2-Monatsfrist gemäß Regelung zum Mietrückstand erfolgte oder erst, als diese Frist verstrichen ist - denn dann ist die fristlose Kündigung des Vermieters wegen
Mietrückstand rechtens! Dies geht nicht eindeutig aus dem geschilderten Sachverhalt hervor.
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach