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Zitat von Mietrecht-Einfach
Hallo,
wie von meinem Vorredner bereits geschrieben, kann es 2 Möglichkeiten geben. Die erste von ihm angesprochene schließe ich hierbei aus.
Sie müssten also prüfen ob es sich um einen gegenseitigen Kündigungsausschluss handelt. Sollte der Kündigungsausschluss nur für den Mieter formuliert sein, ist diese Klausel meines Erachtens nach nichtig und die gesetzliche Kündigungsfrist tritt an deren Stelle.
Ein gegenseitiger Kündigungsschutz jedoch ist rechtens und die Mindestmietdauer somit nicht umgehbar.
Hier bliebe dann nur das Stellen eines Nachmieters mit Einverständnis des Vermieters oder ein Aufhebungsvertrag, was in den wenigsten Fällen Erfolg haben wird!
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach
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Hallo,
wie bitte
prüfe ich das?
Sie müssten also
prüfen ob es sich um einen
gegenseitigen Kündigungsausschluss handelt. Sollte der Kündigungsausschluss nur für den Mieter formuliert sein, ist diese Klausel meines Erachtens nach nichtig und die gesetzliche Kündigungsfrist tritt an deren Stelle.
Dies steht nirgends im Vertrag!
Mfg