Einzelnen Beitrag anzeigen
  #3  
Alt 06.03.2010, 19:54
Benutzerbild von Recht-Einfach
Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Fristlose Kündigung und nun Verletzung der Wohnung

Generell erlaubt der Mietrückstand zu einer fristlosen Kündigung von Seite des Vermieters.

An der fristlosen Kündigung scheint somit wenig auszusetzen zu sein.

Bzgl. der dreisten Vorgehensweise würde ich auch empfehlen rechtlich einwandfreien Beistand durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein in der Nähe zu konsultieren.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach
__________________

Dieses Forum dient dem Meinungsaustausch! Es findet keine Beratung durch einen Rechtsanwalt statt!

Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier:
Telefonische Soforthilfe oder kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern!


Mit Zitat antworten