Generell erlaubt der Mietrückstand zu einer fristlosen Kündigung von Seite des Vermieters.
An der fristlosen Kündigung scheint somit wenig auszusetzen zu sein.
Bzgl. der dreisten Vorgehensweise würde ich auch empfehlen rechtlich einwandfreien Beistand durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen
Mieterverein in der Nähe zu konsultieren.
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach