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Alt 23.03.2010, 13:06
Rübezahl Rübezahl ist offline
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Standard Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Hallo und guten Tag, ich bin neu hier im Forum und habe auch gleich eine erste Frage.
In unserem Haus verlangt der Verwalter im Auftrag des Besitzers von allen Mietern, unabhängig von der bisherigen Miete, einen gleichen Erhöhungsbeitrag. Diese Forderung ist hinsichtlich der dafür gelten Bestimmungen gerechtfertigt, nicht aber in der Höhe, da auf Grund der unterschiedlichen Ausgangsmieten die ortsübliche Vergleichsmiete, bis auf wenige Ausnahmen, mehr oder weniger hoch überschritten wird.
Die ortübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus einem gültigen Mietspiegel, auf den sich das Verlangen übrigens auch bezieht. Die ortsübliche Vergleichsmiete errechnet sich auf der Grundlage eines Basiswertes mit Zu- und Abschlägen, je nach Ausstattung, Lage und anderen Kriterien. Der Verwalter läßt erkennen, dass er akzeptiert, wenn ein Mieter das Verlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete reduziert, wird aber von denen, die aus Unkenntnis zustimmen, obwohl sie darüber liegen, die erhöhte Miete einziehen.
Konkrete Frage: § 558 BGB Abs.6 erklärt eine zum Nachteil des Vermieters abgeschlossene Vereinbarung als unwirksam. Welche Rechtswirksamkeit hat dann eine solche Zustimmung des Mieters?
Und kann man ein Zustimmungsverlangen zu einer Miete, von der man von vornherein weiß, dass sie die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt, es aber darauf ankommen läßt, ob der Mieter das merkt, als versuchten Betrug werten? Vielen Dank für eine Antwort im voraus.



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