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Alt 15.11.2008, 19:09
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Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
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Hallo Hape,

generell ist es so, dass ein neuer Vermieter, ob durch Erbschaft oder auch Kauf, in die Rechte und Pflichten des alten bestehenden Mietvertrags eintritt (§ 566 BGB) -> Kauf bricht nicht Miete!

Infolge dessen besteht auch kein Recht auf eine fristlose Kündigung durch den Mieter und du bist an den Mietvertrag mit seinen gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden.

Eine Möglichkeit, die ich sehe wäre es, den neuen Vermieter zu bitten die Wohnung für Euch freizuhalten, so dass Ihr einen späteren Bezugstermin ausmacht. Probleme könnten sich natürlich ergeben, wenn Ihr nicht die einzigen Interessenten an der Wohnung seid.

Bitte gebt uns doch einmal bescheid, wie es bei Euch weitergelaufen ist. Solltet Ihr weitere Fragen haben, so stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.


Liebe Grüße,


Mietrecht-Einfach
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