AW: Sonderkündigung wg. Praxis?
Ich denke, dass Ihr Vermieter Sie nicht fragen muss, an wen er seine Räume vermietet. Ein Sonderkündigungsrecht wäre denkbar, wenn diese Praxis der Prostitution dienen würde.
Kündigen Sie fristgerecht zum 30. August und gut ist.
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