Hallo Rolf,
ich habe noch einmal in unserem Mietrecht Glossar geschaut - und zwar unter dem Begriff Räumungsfrist. Eine angemessene
Räumungsfrist bei Zahlungsverzug liegt bei ca. 2 Monaten.
In besonderen Härtefällen, kann diese auch verlängert werden.
Vor allem bei Drohung der Wohnungslosigkeit halte auch ich eine solche Räumungsfrist für angemessen.
Sprich deinen Vermieter ruhig mal darauf an, ggf. auch auf die Punkte, die Sven oben genannt hat - das macht für mich Sinn!
Wenn er wirklich so ein eigensinniger Typ ist wie du sagst, dann kannst du ja auch schriftlich die Verlängerung der Räumungsfrist bei ihm beantragen.
Ich würde dir ggf. auch empfehlen zu einem Fachanwalt für Mietrecht zu gehen und dort diverse Informationen bzgl. einer angemessenen Räumungsfrist einzuholen.
Noch zu dem Thema schriftliche Mahnung: Eine Mahnung muss der Vermieter nicht zustellen. Bei Standard-Mietverträgen kann direkt fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter mit 2 Mieten im Verzug ist - die Miete ist schließlich eine Bringschuld des Mieters.
Ich drücke dir die Daumen und hoffe, dass du die Wogen vielleicht noch mit einem persönlichen Gespräch glätten kannst.
Viel Erfolg und meld dich mal, wie es weitergegangen ist,
Mietrecht-Einfach