so es sich in dem artikel um ihr haus handelt, steht dort folgendes:
Zitat:
Jetzt kümmert man sich um Ersatzwohnungen für diejenigen, die um ihr Leben fürchten.
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ich empfehle ihnen, dieses angebot der hausverwaltung anzunehmen.
da die hausverwaltung hier den willen zur kulanz bekundet, können sie, wenn sie geschickt verhandeln, eventuell auch ihre umzugskosten in die ersatzwohnung ganz oder teilweise heraushandeln. ein anspruch darauf besteht aber nicht.
§313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage könnte ein hebel sein, um den vertrag zu kündigen.
sie müssen dann glaubhaft machen, dass sie den mietvertrag nie geschlossen hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass das haus regelmäßigen brandanschlägen zum opfer fällt.
ob dies auch zur
fristlosen kündigung berechtigt, wird vermutlich der ansicht der gerichte unterliegen.
wenn ihnen die angebotene ersatzwohnung nicht zusagt, sollten sie eine ordentliche kündigung, die ja jederzeit möglich ist, erwägen. dann gelten die üblichen fristen.