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Alt 11.11.2010, 17:26
Tarzerix Tarzerix ist offline
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Standard Fristlose Kündigung wegen nicht einrichtbarem Besichtigungstermin

Hallo,
ich habe ein paar Fragen zu folgendem Szenario:

Eine vermietete Wohnung wird verkauft, und der neue Eigentümer kündigt den Mietern direkt bei Eigentumsübergang
wegen Eigenbedarf, da er die Wohnung für sein Kind gekauft hat.
Dies geschieht pünktlich und fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Nochmieter haben sich zu jedem Zeitpunkt höflich und kooperativ verhalten, zahlen ihre Miete pünktlich und legen keinen Einspruch ein, da sie gewillt sind auszuziehen.
Der neue Eigentümer ist mit den 3 Monaten Wartezeit spürbar unzufrieden, und will daher zumindest innerhalb dieser Zeit möglichst viele
Termine vereinbaren, um z.B. Handwerker Ausmessungsarbeiten in der Wohnung durchführen zu lassen.

Zu diesem Zeitpunkt wurden dem neuen Eigentümer innerhalb des letzten halben Jahres schon 6 Besichtigungstermine ermöglicht, darunter ein umfangreicher Ausmessungstermin.
Da die Nochmieter durch berufliche Selbständigkeit und akute Wohnungssuche zeitlich sehr eingespannt sind und
auch keine Vertrauenspersonen die Besichtigungen betreuen können, gestaltet sich die Terminfindung schwierig.

Der Vermieter besteht nun auf einen neuen Ausmessungstermin für die geplanten Einbaumöbel, da die zuständige Firma am letzten Handwerker Termin nicht teilnehmen konnte. Da sich das neue gewünschte Zeitfenster für die Mieter diesmal nicht einrichten lässt, pocht er auf sein vertraglich festgehaltenes Recht die Wohnung besichtigen zu dürfen, und schickt einhergehend eine Abmahnung mit angedrohter Öffnung der Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher. Darüber hinaus droht er wie gewohnt mit einer fristlosen Kündigung. Die Ausstehende Kündigungsfrist beträgt zu diesem Zeitpunkt noch ca. 1,5 Monate.

Die Fragen sind nun:

1) Hat der Vermieter das Recht einen oder gar mehrere Planungstermine für zukünftige private Einrichtungen zu erzwingen?
2) Im Mietvertrag ist festgehalten, das dem Vermieter grundsätzlich Zutritt zur Wohnung zu gewährleisten ist. Wie weit geht das Besichtigungsrecht des Vermieters wenn es nicht näher beschrieben ist?
3) Kann der Vermieter aufgrund eines beruflich nicht einrichtbaren weiteren Termins eine fristlose Kündigung aussprechen?
4) Kann der Vermieter eine Öffnung der Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher zu diesem Zweck erwirken?
5) Wie oft und in welchem Zeitraum muss der Mieter eine Begehung der Wohnung ermöglichen?

Vielen Dank im voraus...



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