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Alt 11.11.2010, 18:36
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Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
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Standard AW: Fristlose Kündigung wegen nicht einrichtbarem Besichtigungstermin

Hallo, gleich zu Ihren Fragen:

Der Vermieter hat das Recht, dass er nach Absprache die Wohnung betreten darf oder ausmessen lassen darf oder Sonstiges. Dennoch gilt eine beidseitige Absprache. Somit muss sich auf einen Termin verständigt und geeinigt werden.

Eine fristlose Kündigung auszusprechen, nur weil der Mieter vielleicht Termine ablehnen muss, nur weil er beruflich eingespannt ist, ist meiner Meinung nach nicht gültig. Hier sollte immer ein Ersatztermin angeboten werden - kann der Vermieter dieser nicht annehmen, muss sich eben geeinigt werden, bis es beiden passt!

Ich wüsste nicht warum ein Gerichtsvollzieher die Wohnung öffnen sollte. Dies gilt eigentlich nur bei Zahlungsversäumnissen oder einer Räumungsklage. Außerdem bin ich der Meinung, dass so eine Maßnahme nicht kurzfristig umgesetzt werden kann.

Wie oft und in welchem Zeitraum ein Vermieter die Wohnung begehen idarf, ist meiner Kenntnis nach nicht geregelt. Ich denke hier sollte ein gesundes Mittelmaß gefunden werden - wer will schon alle 7 Tage Besuch vom Vermieter haben.

In Ihrer Situation ist es jetzt vielleicht etwas anderes, aber sobald das Abmachen von Terminen zur Schikane wird, denke ich dass das Maß voll ist.

Fazit: Wenn ein Terminvorschlag des Vermieters nicht eingehalten werden kann, dann machen Sie einen Gegenvorschlag und finden Sie einen gemeinsamen Termin! Eine fristlose Kündigung ist blank gesagt "Schwachsinn" da Sie selbst dann Ihre Räumungsfrist auf Grund von Härtefallregelungen verlängern lassen können und es sind ja nur noch 45 Tage in der Wohnung ...


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