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Alt 17.11.2010, 09:52
tess tess ist offline
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Standard AW: Anzahl Schlüssel

Der Vermieter wusste selbstverständlich, dass ein Jugendlicher mit einzieht.

Im Mietvertrag ist von je - 2 - Schlüsseln Wohnungs- und Hauseingangstür die Rede.
Ähnlich wie beim Thema Schönheitsreparaturen dürften jedoch Klauseln im Mietvertrag, die gegen Regeln, sprich geltendes Recht, verstoßen, nichtig, also unwirksam sein.

Der Vollständigkeit halber:
Meinen Vermieter hatte ich bereits vor einem Jahr um weitere Schlüssel für die Hauseingangstür gebeten. Ich hatte mich auch grundsätzlich bereit erklärt, diese zu bezahlen. Es dauerte ca. vier Monate, bis er tatsächlich welche bestellte, einen weiteren Monat, bis diese beim Schlüsseldienst eintrafen. Der Vermieter bat mich, die Schlüssel selbst abzuholen.
Der Schlüsseldienst verlangte von mir aber nicht nur die Kosten für die Schlüssel, sondern auch noch die Begleichung der Versandkosten. Da mein Vermieter die Schlüssel bestellt hatte, bin ich auch der Meinung, er hat die Versandkosten zu tragen, sofern denn welche anfallen.
Kurzum: das war mir dann doch etwas zu viel des Guten. Und wie es so ist, ohne Versandkosten keine Schlüssel.

In einem Artikel in der Rheinischen Post vom 18.09.2010 bin ich dann auf das Thema Schlüsselanzahl gestoßen.
Dort heißt es u. a.:

"Bei einem einzelnen Mieter müssen es mindestens je zwei Schlüssel für Wohnungs- und Hauseingangstür sein..." (sog. Mindestbedarf) "...jeder weitere Mitnutzer der Wohnung hat Anspruch auf einen einfachen Satz....die Kosten gehen zu Lasten des Vermieters...".

Nun hätte ich gerne noch zwei Schlüssel für die Hauseingangstür, damit die ständige Diskussion "wer ist wann zuhause und kann aufmachen" ein Ende hat.

Letztendlich handelt es sich um eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache.
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