Aus einem Urteil:
Zitat:
Ein Schadenersatzanspruch wäre ausnahmsweise nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter aufgrund der Umstände davon ausgehen kann, dass eine missbräuchliche Verwendung des Schlüssels ausgeschlossen ist (vgl. LG Berlin, GE 2000, S. 1185; ähnlich LG Münster, WM 1989, S. 508, wonach ein Schaden nur verneint werden könne, wenn die Mieter genau angeben können, wo sie ihre Schlüssel verloren haben und wenn sich zu diesem Zeitpunkt an den Schlüsseln kein Hinweis auf ihren Besitzer befunden hat.)
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Es sieht also leider nicht ganz so gut bei Ihnen aus, es sei denn es ist nachweislich, dass keine Gefahr vom verlorenen Schlüssel ausgeht. Ob das hier ein Argumentationspunkt ist nehme ich mal nicht an ...
Mietrecht Einfach