Zitat:
Zitat von Dean_Cgn
Hallo Zusammen,
Habe da mal eine Frage an die Experten hier.
Meine Frage ist nun, kann ich aufgrund dessen ausserordentlich fristlos kündigen?
|
Mit Sicherheit nicht, denn Sie sind der Grund der Illegalität und können jetzt nicht einfach verschwinden, weil Sie sich das Zusammenwohnen anders vorgestellt haben.
Aber, wenn Sie ein vollmöbliertes Zimmer bewohnen, dann gilt für Sie eine verkürzte Kündigungsfrist. Bis zum 15ten zum Ende des Monats.
Bitte lesen Sie selbst. Für Sie ist § 573c Abs. 3 von Bedeutung:
§ 573 c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zumAblauf des übernächsten Monats zulässig. 2 Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) 1 Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. (3) 1 Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. (4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 573 d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (1) 1 Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573 a entsprechend. (2) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). 2 § 573 a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
aus: Mietrechtslexikon