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Alt 13.02.2011, 19:13
peryair peryair ist offline
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Standard AW: Stromzähler - Betrugs Verdacht!!

hallo,
ob wirklich jemand anders noch an der alten elektroinstallation angeschlossen ist, kann man auch selbst feststellen.
nachts wenn der nachtstrom läuft, einfach alle sicherungen in der wohnung abschalten bzw. herausdrehn und man sieht gleich ob sich der zähler noch dreht!
oft sind noch ein oder zwei sicherungen direkt am zähler für keller und/oder waschmaschine - diese auch herausdrehn.
nun kontrollieren ob in allen eigens gemieteten räumen der strom weg ist. ist dies der fall und der zähler dreht sich immernoch, ist es eindeutig. dem vermieter eine frist und die vermutlichen mehrkosten mitteilen. oder man könnte auch anzeige erstatten - ist ja diebstahl.

falls alle sicherungen beim zähler sind, wirds schwieriger....

ps: dran denken, speicheröfen und warmwasserspeicher brauchen mehr strom als man denkt - ich hab das auch und spreche aus erfahrung.

edit: habs grad erst bemerkt, kein zutritt zu den zählern. das darf nicht sein! hier ein auszug aus der entsprechenden regelung:

Anordnung der Zählerschränke
(1) Zählerschränke werden in leicht zugänglichen Räumen oder Bereichen untergebracht,
gemäß DIN 18012 in Hausanschlussräumen, in Hausanschlussnischen, an Hausanschlusswänden
sowie in entsprechenden Zählerräumen. Die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung
und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes sind zu berücksichtigen.
Soweit diese die Unterbringung in Treppenräumen zulässt, werden Zählerschränke
dort vorzugsweise in Nischen nach DIN 18013 eingebaut. Zählerschränke dürfen nicht in
Wohnungen von Mehrfamilienhäusern, über Treppenstufen, in Wohnräumen, Küchen, Toiletten,
Bade-, Dusch- und Waschräumen sowie auf Speichern bzw. Dachböden vorgesehen
werden.
(2) In Räumen, deren Temperatur dauernd 30 °C übersteigt, sowie in feuer- oder explosionsgefährdeten
Räumen/Bereichen dürfen Zählerschränke nicht installiert werden.
(3) Der Errichter bringt die Zählerschränke lotrecht so an, dass die Mess-und Steuereinrichtungen
frei zugänglich sind und ohne besondere Hilfsmittel abgelesen bzw. eingestellt werden
können.
(4) Der Abstand vom Fußboden bis zur Mitte der Mess- und Steuereinrichtung darf nicht
weniger als 0,80 m und nicht mehr als 1,80 m betragen. Vor dem Zählerschrank muss ein
Arbeits- und Bedienungsbereich mit einer Tiefe von mind. 1,20 m und einer durchgängigen
Höhe von mind. 1,80 m freigehalten werden (siehe auch Anhang A 2).
(5) Grundsätzlich werden die Zählerschränke in Gebäuden mit mehreren Kundenanlagen
zentral angeordnet. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist auch eine dezentrale Anordnung
zusammengefasster Zählerschrankgruppen möglich. Bei dezentraler Anordnung zusammengefasster
Zählerschränke in Gebäuden mit mehreren Treppenaufgängen sieht der
Planer diese Zählerplätze im selben Treppenaufgang wie die zugehörigen Kundenanlagen
vor.

Geändert von peryair (13.02.2011 um 19:21 Uhr)
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