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Alt 13.02.2009, 23:40
bb99 bb99 ist offline
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Standard Hilfe beim Mietvertrag

Guten Abend

ich habe eine Frage zu einem Absatz im Mietvertrag den ich nur Teilweise verstehe. Deshalb bräuchte ein bisschen hilfe das hanze zu kapieren. Es handelt sich um eine Staffelmietvertrag.

In dem Absatz geht es um die Miete und Nebenkosten:

c) Der Vermieter kann während der Mietzeit zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraumes den Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen neu bilden. Die Verteilung bzw. Neubestimmung eines Verteilungsschlüssels muß sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Heizkostenverordnung, halten.

2. Tritt durch Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten eine Mehrbelastung des Vermieters ein, ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung an zu zahlen.

3. Im Falle der Umsatzsteueroption ist der Vermieter berechtigt, auf Miete, Betriebskosten und Verwaltungskosten Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe zu erheben.
Die Kosten der Treppenhausreinigung sind in den Betriebskosten enthalten.
Der Vermieter ist berechtigt. die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und verpflichtet sich, jährlich abzurechnen.
Der Abrechnungszeitraum für kalte Betriebskosten läuft vom 01.01. bis zum 31.12.
Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins einen Kostenvorschuß in Höhe von 1/12 des voraussichtlichen Betriebskosten zu leisten; dieser wird vom Vermieter festgesetzt. Über die geleisteten Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen, es sei denn, der Vermieter hat die Geltendmachung erst nach Ablauf der Jahrestrist nicht zu vertreten.
Soweit sich Betriebskosten gemäß § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung erhöhen oder neu entstehen, darf der Vermieter die Erhöhung bzw. die neu entstandenen Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorschriften anteilig umlegen.
Die Vorschußzahlung ändert sich, wenn sich die Höhe der Betriebskosten nach der letzten Berechnung geändert hat.
Der Vermieter hat die Änderung dem Mieter mitzuteilen. Ein sich ergebender Saldo, auch soweit er auf der Abrechnung der Vorschüsse beruht, ist mit der nächsten Mietzahlung auszugleichen.

4. Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten - gilt als vereinbart:
das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses !

5. Der Vermieter ist berechtigt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung der Miete jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zweck der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zu verlangen.


Es wäre sehr toll wenn mir jemand helfen könnte ^^



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