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Alt 20.09.2011, 12:05
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Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
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Standard AW: Kündigung durch Vermieter

Zitat:
Zitat von uhecktor Beitrag anzeigen
Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Vermieter gegebenenfalls eine vergleichbare andere Wohnung aus ihrem Bestand anbieten, wenn während der Kündigungsfrist eine solche Wohnung frei wird. Geschieht dies nicht, muss der Mieter seine bisherige Wohnung nicht räumen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. (Az.: VIII ZR 78/10)

Damit gab der BGH einem Ehepaar in Bonn recht. Die Vermieterin hatte die Wohnung im April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009 gekündigt - die Tochter sollte mit Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen und die bisherige Mieterwohnung beziehen. Während dieser Frist wurde die Wohnung im Obergeschoss des Hauses frei. Diese Wohnung wurde neu vermietet, ohne die gekündigten Mieter zu informieren. Die weigerten sich daher, ihre Wohnung zu verlassen.

Ist diese Voraussetzung, dass sich eine gleichwertige Wohnung im Mietshaus befindet erfüllt?
Wenn nicht ist diese Sache hier nicht relevant! Auß0erdem würde die Vermieterin dann vermutlich diese auch beziehen und nicht dem Mieter kündigen und so Mieteinnahmen einbüßen!



Zitat:
Zitat von uhecktor Beitrag anzeigen
Nach dem Richterspruch muss der Vermieter oder sein Angehöriger die Wohnung mindestens drei Jahre lang nutzen. Das Gericht wies damit die Klage eines Vermieters ab, der seinem Mieter gekündigt und Eigenbedarf geltend gemacht hatte. Als Begründung gab er an, sein Sohn solle in die Wohnung einziehen.

Die Richter werteten das als nicht überzeugend. Der Sohn habe bisher einen unsteten Lebenswandel mit häufigen Wohnortwechseln gezeigt. Daher sei die Annahme berechtigt, die Gründe seien nur vorgeschoben.

Weder der Sohn noch die Tochter der Vermieterin zieht hier in die Wohnung, sondern die Vermieterin selbst. Und für wie Nachhaltig dieser Sachverhalt bewertet werden kann, entzieht sich der Kenntnis aller hier!


Zitat:
Zitat von uhecktor Beitrag anzeigen
Mietverträge können nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Stört ein Mieter zum Beispiel den Hausfrieden, muss er erst abgemahnt werden, bevor seine Wohnung gekündigt werden kann. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden (Az.: 3 C 22/10). Die Störung des Hausfriedens muss außerdem nachhaltig sein. Das bedeutet, sie darf nicht nur einmal vorgekommen sein.

Im konkreten Fall kündigte eine Vermieterin einen Mietvertrag schon kurz nach dessen Beginn fristlos, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 21/November 2010). Als Gründe führte die Vermieterin Zwischenfälle an, zu denen es seit dem Einzug der Mieterin gekommen war. So hatte diese zweimal die Polizei wegen Ruhestörung im Haus gerufen. Außerdem hatte sie sich geweigert, einem Handwerker Zutritt zur Wohnung zu gewähren, und sie hatte den Ausfall der Heizung beklagt.

Die Richter wiesen die Räumungsklage jedoch ab. Sie sahen den Hausfrieden durch die Vorfälle nicht nachhaltig gestört, weil es sich jeweils um Einzelfälle gehandelt habe. Außerdem sei die Mieterin nicht abgemahnt worden.

Bitte lesen Sie genau anstatt aus dem Zusammenhang herausgerissene Urteile zu verbreiten! Es geht hier nicht um eine fristlose Kündigung! Sondern um eine ordentliche Kündigung wegen der Anmeldung von Eigenbedarf.


Ich halte es für grob fahrlässig dem Themenersteller hier im Forum zu einer gerichtlichen (und somit möglicherweise teuren) Auseinandersetzung zu raten, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten einfach eine andere Wohnung gefunden werden kann.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann immernoch das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden!


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