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Habe gelesen, dass die fristlose Kündigung auch bei gleichzeitiger Anfechtung möglich ist und rechtens ist
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Die fristlose Kündigung können Sie meiner Meinung nach vergessen. Die von Ihnen aufgeführten "Mängel" berechtigen mit Sicherheit nicht zu diesem Schritt.
Selbst mieterfeindliche Passagen und Klauseln im Vertrag sind kein Grund, diesen komplett anzufechten. Wenn Sie doch selbst wissen, dass die Schönheitsreparaturenklausel ungültig ist, dann müssen Sie bei Auszug auch nicht renovieren, so einfach ist das.
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Im Angebot stand auch nicht, dass die Küche völlig leer war, ohne Herd und Spüle. Nur ein Bild, doch ich nahm es nicht ernst. Ich fragte erst nach der Unterschrift.
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Was soll man darauf antworten? Meine gute Kinderstube verbietet es mir eine Antwort zu geben. Der einzige Raum einer Wohnung, den der Vermieter "möblieren" muss ist das Bad. Dort sind sanitäre Anlagen wie Badewanne, Dusche, WC und Handwaschbecken zu erwarten. Eine eingerichtete Küche nur dann, wenn dies im Angebot/Mietvertrag vereinbart ist.
Fristgerecht mit der Frist von 3 Monaten kündigen, mehr nicht. Den ersten Termin für eine Kündigung zum 31.Januar haben Sie bereits vertan. Das wäre nämlich der 3. oder 4. November gewesen, je nachdem, ob bei Ihnen der 1. November ein Feiertag war.