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Alt 06.02.2012, 06:51
Papadopulus Papadopulus ist offline
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Standard AW: Einbehaltene Vorauszahlungen für die Nebenkosten

mmmh, lieber Administrator,

wie passen Ihre Aussagen zu

Rückforderung von Vorauszahlungen

insbesondere dort die Abschnitte

"Im laufenden Mietverhältnis - Zurückbehaltungsrecht

Erging diese Entscheidung zur Rechtslage nach Beendigung des Mietverhältnisses, urteilt der Bundesgerichtshof abweichend, wenn der Mieter den Erstattungsanspruch in einem laufenden Mietverhältnis geltend macht. In diesem Fall kann der Mieter nicht die Rückzahlung seiner Vorauszahlungen begehren, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abrechnet. Der Mieter ist in dieser Situation dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur Erteilung einer Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (BGH, Urteil v. 29.03.06, VIII ZR 191/05). Der Mieter hat dementsprechend ein Leistungsverweigerungsrecht, von dem er solange Gebrauch machen kann, wie der Vermieter seine Nebenkostenabrechnungspflicht nicht erfüllt. Das bedeutet, der Mieter kann solange die Weiterzahlung der vereinbarten Abschlagszahlungen verweigern, bis der Vermieter ihm eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt. Damit verfügt er nach Ansicht der Rechtsprechung über ein wirkungsvolles Druckmittel, den Vermieter zur Einhaltung der Abrechnungspflicht zu bewegen."

und

"Praktischer Wert der Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Rechtsprechung eine klare, handhabbare Abgrenzung für die Fälle des Rückforderungsrechts des Mieters bei verspäteter Nebenkostenabrechnung ermöglicht. Im beendeten Mietverhältnis ist das vertragliche Austauschprinzip nicht mehr maßgeblich. Der Mieter kann folglich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht verwiesen werden, das für ihn ohne jeglichen praktischen Nutzen wäre. Anders verhält es sich im bestehenden Mietverhältnis. Hier ist dem Mieter durch die Möglichkeit des Einbehalts von Abschlägen ein effektives, aber auch ausreichendes Instrument an die Hand gegeben, seine Rechtsinteressen durchzusetzen."

geben ja zum Ausdruck, dass ich sehr wohl die Abschläge eingehalten darf. Die einzige Unklarheit, die dort -ebenso wie nun auch hier in ihrer Antwort- bestehen bleibt, ist die Frage nach der Forderung des Mieters für 2011, wenn er nicht lückenlos abgerechnet hat und ich mit Guthaben für die nicht abgerechneten Zeiträume rechnen darf.

Auch zur Verjährung fand ich eine völlig entgegengesetzte Auffassung, ebenfall mit Belegen, siehe und hier insbesondere den Abschnitt "Fortbestehender Auszahlungsanspruch des Mieters bei Nebenkostenguthaben".

Könnten Sie zu Ihrer gegenteiligen Aussage eventuell einen Beleg nennen und -sorry- bitte kurz mitteilen, welche Erfahrungen Sie in Sachen Mietrecht haben, bzw. ob Sie ledigliech eine Meinung wiedergeben?


Und noch "by the way": ich lege die einbehaltenen mtl. Vorauszahlungebeträge natürlich auf mein Sparbuch, werde mich von meinem Geld aber nicht gerne trennen, bevor ich nicht weiß, wieviel nach Abzug der Guthaben 2009/2010 noch konkret zu zahlen ist.


Danke und

Beste Grüße, P.
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