AW: Kostenerstattung bei Gefahr im Verzug
Noch eine Ergänzung:
Ich habe dem Vermieter (lediglich) den Rechnungsbetrag abzüglich meiner Eigenbeteiligung laut Mietvertrag in Rechnung gestellt.
Außerdem argumentiert der Vermieter, dass die Rechnung überhöht sei. "Sein" Handwerker hätte die gleiche Reparatur weitaus billiger durchgeführt.
Im Mietvertrag ist nicht geregelt, dass bei Reparaturen, die wegen Gefahr im Verzug durchgeführt werden müssen, nur "bestimmte" Handwerker hinzugezogen werden dürfen.
Der von mir gerufene Handwerker hat eine neue Armatur gleicher Qualität und Güte eingebaut wie die ausgebaute schadhafte Garnitur gewesen ist (also kein goldener Wasserhahn etc.)
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