Hallo,
bitte lesen Sie zu diesem Thema auch noch einmal diesen Artikel:
Fristlose Kündigung und Sonderkündigung durch den Mieter - neues Mietrecht einfach erklärt
Dort können Sie relativ weit unten lesen, dass der Gesetzgeber das Recht der fristlosen Kündigung einräumt unter der Voraussetzung, dass die Wohnung zum Bezugstermin nicht wie vereinbart nutzbar ist. Da wie gesagt noch einiges an Zeit ist, kann der Vermieter natürlich die Schäden bis zum Einzugstermin beheben. Damit wäre dieses Recht zur fristlosen Kündigung natürlich verwirkt!
Mietrecht Einfach