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Alt 10.03.2009, 17:43
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Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
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Hallo Rhodos2006,

wenn die Mängel bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt waren oder auch später ohne eigenes Verschulden auftraten, so hat der Vermieter Schadenersatz zu leisten oder den mangelfreien Zustand der Wohnung wiederherzustellen.

Daraus folgt auch die Verpflcihtung zum Heraus- und Hereinräumen der Möbel.

Da die Wohnung in dieser Zeit unbenutzbar ist, muss der Vermieter auch die Kosten für eine eventuelle Übernachtungsmöglichkeit übernehmen. Hierbei ist natürlich darauf zu achten, dass die Kosten möglichst klein gehalten werden, denn für den Mieter gilt die Schadensminimierungspflicht.

Relevante Paragraphen: § 536b BGB, § 536a Abs. 1 BGB und § 249 Abs. 1 BGB.

Ich hoffe ich konnte nun ein wenig weiterhelfen.


Freundliche Grüße,


Mietrecht-Einfach
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