Hallo, ich habe Ihr Thema einmal separat eröffnet, da es angehängt an das vorherige ein wenig fehlplatziert war.
Zu Ihrem Anliegen:
Die große Frage ist, ob dieser Kündigungsverzicht überhaupt wirksam ist. Für einen Kündigungsverzicht und seine Gültigkeit gilt: Es muss eine beidseitige Kündigung ausgeschlossen sein. Das hieße, dass der Verzicht für Mieter und Vermieter gleichermaßen zu gelten hat.
Dies geht meines Erachtens nicht klar aus der Formulierung hervor. Damit könnte der Ausschluss schon nichtig sein! Ob es so ist, vermag jedoch nur ein Rechtsanwalt zu beurteilen!
Wie Ihr Vermieter auf den 30.11.2013 kommt kann ich nur spekulieren. Vermutlich wollte er die ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten mit einberechenen. Hierbei hat er sich dann aber auch vertan.
Mein Tipp:
Wenn Sie der Meinung sind bis Ende 2013 in der Wohnung bleiben zu wollen, dann lassen Sie alles beim Alten. Wollen Sie die Formulierung auf Ihre Nichtigkeit
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Ich hoffe geholfen zu haben,
Mietrecht Einfach