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Alt 05.05.2012, 19:35
jeany300688 jeany300688 ist offline
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Standard Renovierungsklausel im Mietvertrag wirksam?

Hallo!

Zum 01. September 2009 sind mein Mann und ich in unsere derzeitige Wohnung gezogen, nun haben wir nach nicht ganz 3 Jahren zum 31. Juli 2012 gekündigt und würden gerne wissen, ob wir aufgrund folgender Klausel im Mietvertrag renovieren müssen? :

§10 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich,, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre, Streichen der Innentüren mit Türzargen, Fenster und Aussentüren von innen.

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug zeitanteilig wie folgt an den erforderlichen Renovierungskosten:

„Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplanes, beteiligt sich der Mieter
bei seinem Auszug zeitanteilig wie folgt an den erforderlichen Renovierungskosten:
Küchen, Baderäume und Duschen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr
zurück, so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66 % der
erforderlichen Renovierungskosten.
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr
zurück, so zahlt der Mieter 20 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 %,
länger als drei Jahre, 60 %, länger als vier Jahre, 80 % der erforderlichen Renovierungskosten.
Andere Nebenräume:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr
zurück, so zahlt der Mieter 14 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 28 %,
länger als drei Jahre, 42 %, länger als vier Jahre, 56 %, länger als fünf Jahre, 70
% und länger als sechs Jahre, 84 % der erforderlichen Renovierungskosten.
Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwandes durch den Kostenvoranschlag
eines Malerfachgeschäftes ermitteln zu lassen.
Dem Mieter ist gestattet, seiner anteiligen Zahlungspflicht dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen in qualifizierter Eigenarbeit ausführt oder ausführen lässt.

Müssen wir renovieren oder nicht?

Vielen Dank im vorraus!!!



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